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1 (1850)
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3) Je mehr auf dcn Gememsinn und die Einsicht der Bürgerzu bauen ist, über desto mehr Gegenstände darf man die frei-willigen Ausgaben ausdehncn, doch muß man sich auch hüten,Staatsanstaltcn, die nach einem gemeinschaftlichen Plane auS-geführt werden sollten, dcn Provincialvcrsammlungen zu über-lassen, wobei leicht der Zusammenhang gestört und der Erfolggeschwächt wird (c).

-1) Um eine richtige Vorstellung von dem Umfange der StaatS-auSgabrn zu erhalten, muß man in Staaten, wo die erwähnteProvincialversassung besteht, die Bezirks- und die Eentral- oderallgemeinen Landesausgaben zusammcnfassen (//).

(n) In Frankreich wird das Höchste der ordentlichen fakultativen Aus-gaben in dem jährlichen Finanzgcsctze bestimmt. Die jetzigen Sätzedieses max. sii d 5 Cent, für allgemeine Dep. Anstalten, 5 Cent, fürWicinalstraßen und 2 Cent, für Wolksschulen, 5 Cent, für die Grund-steuer- Negulirung. Hiezu kommen noch außerordentliche fakultativeAusgaben, die auf besonderen Gesetzen beruhen. So sind neuerlich5 Cent, für Depart. Straßen und Gebäude gestattet. Als Beispieldient der Voranschlag für das Depart. Nicderrhcin, 1812 (560 000Ew.): I. 119 211 Fr. zugewiesene Ausgaben, die aus der Staats-einnahme vergütet werden. Dazu dienen 9/ Cent, der regelmäßigenZuschläge für den gemeinschaftlichen Vorrath (lumls commnii).II. >72 709 Fr. facultative Ausgaben «I'nlililü Oopnrleinentnlo, dazu5 Cent, der Grund-, Personal-und Mobiliarstcucr, ferner Ueber-schuß von 1810 rc. III. 151 31 t Fr. außcrordentl. Ausgaben für Ge-bäude und Landstraßen, wofür 5 Cent, aller direkten Steuern be-stimmt sind. IV. 233 781 Fr. besondere Ausgaben (,Iop. spveinux)für Bikinalwcge, wozu 1 Cent, aller dir. Steuern, und 52 000 Fr.Zuschuß von dcn Gemeinden, ferner 10 500 fl. Ueberschufi von 1810;zusammen 1010 012, außerdem für Volksschulen 76 123 Fr. (dazu2 Cent.) u. 29 >65 Fr. für das Kataster (mit 0," Cent, der Grund-steuer), also im Ganzen 1-115 330 Fr., während die Staatsstcuerohne Zuschläge sich auf 2-989 218 Fr. beläuft. Die unter I. aufge-führte Summe ist aber schon im Staats-Budget enthalten.

In Baiern erlaubt das Finanzgesetz von 1816 eine Kreisumlagevon 1^/z Proc. zu fakultativen Ausgaben und verordnet eine solchevon I V,, Proc. zu dcn zugewicscncn (nokhwendigen) Kreisausgaben,(ä) In Baiern gehörten bis jetzt (das Gesetz von 1816 trat erst mitdem I. 1819 in Vollzug) zu dcn Gegenständen der zugewiesenenAusgaben die Mittel- und Unlcrgcrichte, die Friedensgcrichte, Land-commissariate (in der baicr. Pfalz), die niederen und mittlerenSchulen, das Gesundhritspersonal, der Unterhalt der öffentlichenGebäude, Straßen und Brücken, aber der Wasserbau und der Neu-bau von Straßen, Brücken rc. liegt der Hauptstaatscaffc ob. Die zu-gewiescncn Ausgaben und Einnahmen betrugen 183713 1-137 00»fl. Hievon wurden 731 000 fl. durch Krcisumlagcn und Ucberschüssevorhergehender Jahre gedeckt, cs waren alse 3-706 000, oder mitHinzurechnung von einigen andern Posten 3-900 000 fl. durch Zu-