Druckschrift 
1 (1850)
Entstehung
Seite
55
Einzelbild herunterladen
 

liarsteucr betragen. Die do>>o»8e8 varikibles «iiveinles pourcluiguL <;,. werden dagegen von den Dcpartementsräthen inner-halb eines gewissen moximum festgesetzt. Sie betreffen Präfeckurge-bäude, Gendarmerichäuscr, Gefängnisse, Gerichtskostcn (ohne dieBesoldungen), Schulwesen, Findclhäuser, Armenanstaltcn, Landstra-ßen, Kataster u. dgl. Die im A. für 1850 angegebene Summe machtl9,^Proc. der Grundsteuer und 18,'Proc. der Personal- und Mobi-liarsteueraus. Hiezu kommen noch für die Gemeinden l Cent. fürUn-lcrstützungcn bei Brandschaden, Hagelschlag rc. u. I Cent für Aus-fälle an den Einkünften (non-v«Ieur8, remises el moüorntions).Ferner bewilligt die Staatsgewalt einen k'on<>8 cnmmun po»r dep.varind>>:8, um nämlich eine Ergänzung aus der Staatskasse denje-nigen Dep. zu geben, bei denen die Steuerzuschlägc für den zugehö-rigen Aufwand nicht hinreichend sind; 7. Cent, für >»

(<I) z. B. Gebäude für die Zwecke der Staatsverwaltung. In Belgiensind (Art. liO ff. des a. Ges.) viele Ausgaben genannt, für welcheim Provineial- Voranschlag einer Summe enthalten sein muß.

§. SS.

Weitere Bemerkungen über die Bezirksausgaben.

1) Die freiwilligen Ausgaben könnten durch die Beschlüsseder Bezirksräthe so hoch gemacht werden, daß sie die Bürger all-zusehr belasteten und daß sie die Fähigkeit zur Tragung derStaatsabgaben verminderten. Daher ist es rathsam, das höchstezulässige Maaß jener Ausgaben (muximum) im Ganzen vonZeit zu Zeit entweder für alle Bezirke gleichförmig, oder fürjeden insbesondere durch den Beschluß der Staatsgewalt aus-zusprechen O).

2) Bei den Ausgaben, welche in einem ganz festen Betrageden BezirkScassen zugewiesen werden, oder die wenigstens denBczirksständcn nur einen geringen Spielraum für die Be-streitungsart gestatten, d. h. den überwiesenen oder obli-gatorischen Ausgaben ( Z. S4 Nr. 2, b), müssen auch dieerforderlichen Summen aus allgemeinen Staatsmitteln in dieBezirkScassen geliefert werden, es sei nun durch Ueberlassungeines gewissen Theils der Steuern, oder durch Zuschüsse aus derStaatscasse. Es ist gerecht, daß die auS allgemeinen Rücksichtendes Staatswohls gebotenen Ausgaben von der Gcsammtheitder Staatsbürger getragen werden, ohne daß der zufällig größereBetrag in einem einzelnen Landcstheile den Einwohnern des-selben zur Last fallen dürfte (S).