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Erwägung deS wahren Bedürfnisses eingerichtet, 4) die spar-samsten Arten ihrer Bestreitung ausgcwählt werden können (c).
(a) v. Jakob, II, §. 828. N86. — Fulda, Haudb. ff 21. — Mehr ge-gen die Maaßregel: v. Malchus, II, 41. — Reichhaltigen Stoffenthalten die Verhandlungen der baier. Stäudcvcrsammlung von1828, 2. Kammer, Band I. V. XII. XIV, und Beilage I.VIII. I.XXXII.Der von der Regierung vorgclcgte Entwurf des Gesetzes wurde vonden Ständen so abgeändert, daß erstere die Genehmigung versagte.1831 kam ein abzcänderteS (vom 28 Dec.) zu Stande, nach welchemdie Kreisausgaben 3-602 MW fl. oder 13/z Proc. des gesammtenStaatsaufwandes ausmachten. Weitere Abänderungen im Ges. v. 17.Nov. 1837, und noch wesentlichere im Ges. v. 23. Mai 1846.
(ä) Diese Einrichtung ist desto mehr Bedürfnis!, je weiter die Provinzeneines Staates in Wohlstand, Bildung, Sitten :c. von einander ver-schieden sind. Sie bildet gegen das Zusammendrängen aller Rcgie-rungsthätigkeit in der Hauptstadt ein wohlthätigcS Gegengewicht,darf aber nicht soviel Einfluß erlangen, daß sie einen schädlichen Pro-vincialgeist nährt. Die Provincialständc haben sich in mehrerenStaaten bei dem Zusammcnfließen kleinerer Gebiete zu einem grö-ßeren Ganzen als Reste der ehemaligen Unabhängigkeit erhalten.An der ehemaligen niederländischen Republik war die Bereinigungnoch so wenig durchgreifend, daß man das Ganze wie einen Bundes-staat betrachtete. Daher rührt noch die heutige Provincialverfassungvon Niederland und Belgien. Die Stände in einigen Landschaftendes alten Frankreichs hatten sogar, wenigstens dem Rainen nach,das Steuerbewilligungsrecht. Nach dem Muster von Belgien (Pro-vincial - Gesetz v. 30. Apr. 1836) hat man 1818 begönnen, auch indeutschen Staaten diese Einrichtung in ausgedehntem Maaße zugründen.
(e) S. Motive des baier. Gesctzentw. in den a. Verhandl, I, 323 Nud-hart ebd. V, 31.
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Untersucht man das Maaß der Mitwirkung, welches denBezirksständen eingeräumt werden kann, so lassen sich folgendeElasten von StaatSausgaben unterscheiden: t) Solche, die denStaat im Ganzen betreffen, und zu dem einzelnen Landcsthcilc,in welchem sie zufällig vorgenommen werden, in keiner näherenBeziehung stehen. Diese müssen in jedem Falle ganz von derhöchsten Gewalt beschlossen und von der Hauptstaatöcasse be-sorgt werden (n). 2) Ausgaben für Einrichtungen und An-stalten, deren Wirkungen ganz oder größtenthcils den Bewoh-nern jedes einzelnen Bezirkes zu Gute kommen. Hier sind wie-der mehrere Abteilungen zu machen,a) Bei Ausgaben, deren Betrag für jeden LandcStheil nachallgemeinen Rücksichten des Staatswohls und nach gleich-