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(o) I» den iiordamericanischen Freistaaten bezieht der Präsident 25 000Doll., der Vicepräsidcnt 5000, der Secrctär des Senats 600, der derRepräsentantcnversanunlung 500 Doll. — In den schweizerische»Freistaaten sind die Besoldungen gering, so daß die obersten Beam-ten nicht davon leben können; z. B. in Zürch: jeder der 2 Bürger-meister 1600 Fr. — 1120 fl., in Bern der Schultheiß 5000 Fr.—3500 fl., in Genf jeder der 4 Syndics 4000 dortige fl. — 866 fl.
2. Abtheilung.
R e g i e r u n g s a u s g a b e n.
1. Hauptstück.
Die Rcgierungsausgabe» im Allgemeine» betrachtet.
8. 52.
Die Verbindung der einzelnen Bürger zu Gemeinden hateine wichtige wirthschaftliche Seite, indem die Gemeinde nichtallein Vermögen besitzt, sondern auch aus ihren Einkünften vieler-lei gemeinnützige Ausgaben bestreitet. Es gicbt daher eine G e-meindewirthschaft, deren Bestimmung darin liegt, manchegemeinsame Zwecke der Mitglieder, vorzüglich die aus dem Zu-sammcnwohnen in nächster Nachbarschaft entstehenden, aus denHülfsmitteln der Gemeinde zu befördern (a). Die Negierungmuß den staatswissenschafllichcn Grundsätzen zufolge alle die-jenigen Einrichtungen und Anstalten den Gemeinden überlassen,welche, obgleich in den Umfang des Staatszweckes fallend, dochbesser von jenen als von ihr selbst geleitet werden können. Dießist bei verschiedenen örtlichen Bedürfnissen offenbar der Fall, nurdaß die Befriedigung derselben bei Gegenständen, in denen dieBeobachtung gleichförmiger Regeln aus Hinsicht auf die Wohl-fahrt des ganzen Staats erforderlich ist, nach den Vorschriftender Staatsgcsetze und unter der Oberaufsicht der Staatsbehördengeschehen, auch die ganze Wirthschaft der Gemeinde als einer
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