Druckschrift 
1 (1850)
Entstehung
Seite
49
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(e) Beispiel aus Mecklenburg-Schwerin, Li. 1849. Großh. Chatoullc'-16 667 Rthlr. Wittum und Appanagicn 65 528 Nthlr. Auß.Ausg. 28 417 Nthlr. Hofstallung, Gärten ic. 201 590 Nthlr. (Ein-nahme I5!>0), Bauwesen 22 500 Nthlr., Theater 67 520 Rthlr.(Einnahme 21 870 Rthlr.) Capelle 15320 Rthlr., Marstall 59 930Rthlr. (Einn. 3030 Rthlr.), Privakgcstüt 10570 Rthlr. (Ein».3710 Rthlr.), ganze Ausg. 380 197 Rthlr., Einn. 42,200 Nthlr.

8. so.

In Monarchieen mit Volksvertretung («) sind auch dielandständischcn Versammlungen (S), welche an der Gesetzge-bung und selbst an einzelnen Beschlüssen der Vollziehung Thcilnehmen, der Gegenstand einer Ausgabe. Zn kleineren Staaten,wo man im Verhältnis; zur Volksmenge eine größere Zahl vonMitgliedern berufen muß, damit die Werathungcn vielseitig ge-nug werden, würden die Kosten zu lästig werden, wenn mannicht wieder durch seltenere Einberufung sparen könnte, welcheauch unschädlich ist, weil daS Bedürfnis; neuer Gesetze nicht sohäufig eintritt. Die Ausgaben betreffen I) die L'aggclder undReisekosten der Landtagsmitglicdcr. Diese Vergütung, die nurbei den gewählten, nicht bei den durch Geburt oder Beruf be-rechtigten Abgeordneten vorzukommen pflegt, hat daS Gute,daß man bei der Auswahl der Fähigsten nicht auf die Wohl-habenden beschränkt ist, wie dieß der Fall wäre, wenn jeder Ge-wählte auf eigene Kosten reisen und in der Hauptstadt sich er-halten müßte (c); 2) das bleibend angestelltc Personal, näm-lich die dauernden Ausschüsse, wo sie bestehen, die Archivare ic.3) Sitzungsgcbäude, Hcitzung, Beleuchtung, Bewachung undbauliche Erhaltung derselben. 4) Schreibgebühren, Druck-kostcn u. dgl.

(a) Man pflegt sie vorzugsweise konstitutionelle Monarchien zu nennen,(d) Dieser Ausdruck ist hier im weiteren Sinn genommen, so daß ersowohl die von den einzelnen Ständen nach älterer Art beschicktenLandtage, als die Sitzungen der Vertreter des ganzen Volks bezeich-net. Man hat übrigens den Gegensatz beider Formen zu stark ange-nommen; denn eine solche Vertretung schließt eine Wahl nach Stän.den nicht nothwendig aus. Vgl. v. Rottcck in v. Aretins Staats-recht d. constitut. Mon., III, 174.

(c) Anderer Meinung ist v. Jakob II, §. 857 ff. Nach dem englischenund dem bisherigen französischen Wahlgesetze bedürfen die Depu--tirten wegen ihres zur Bedingung derWähibarkeit gemachten ansehn-lichen Vermögens keine Entschädigung, in den meisten andern Staa-ten ist dieselbe eingeführt. In Preußen wirdein Monatlicher Land-Ra u, pol. Ockon. 3te Ausg. III. 4