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Innig übergehen könne fvgl. Prot. d. 2.K. v. 1831. 2. Beil. H. S.39),wie dieß in Bezug auf Baiern behauptet worden war. BaierischcLandtagsvcrhandl. 1828.XV, 525. Nach dem baicr. Gesetz vom l.Jul.1834 ist die eigentliche Civilliste im Betrage von 2 350 580 fl. fürimmer festgesetzt und auf Domäneneinkünfte angewiesen.
(-) Diese der Civilliste überlassenen Gegenstände müssen genau verzeich-net werden, z B. Bad. Ges. v. 2. Nov. 1831. — Franzos. Ges. v.8. Nov. 1814. Rach dem Gesetz v. 2. März 1832 war auch diese Aus-stattung nur lebenslänglich; das Krongut, llonialiio <Ie In couronnv,im Sinne des französ. Staatsrechts. Dasselbe war, wie alles Staats-gut, unveräußerlich, unverjährbar und unverpfändbar, es durftenicht über 18 Jahre verpachtet werden, außer zufolge eines beson-deren Gesetzes (d. h. mit Zustimmung der Kammern), Do 6arund n,Droit ndininistrntii', III, 480. ülacarvl et Doulutixiiier,De In tortune publigue, I, 114.
(c) Ehemals wurden statt des Apanagiums gewöhnlich den Mitgliederndes Fürstenhauses gewisse Domänen zur Benutzung übergeben (pu-ruxium), z. B. noch dem heutige» Hause Orleans, von dem sie 1830wieder in das Staatsvcrmögen zurückkehrten und nur vermittelsteines Austausches gegen andere Theile dem lloniuiiie <lo I» couronnveinverleibt wurden, in Rußland (ndsvl). Karl Friedrich von Badenwies seinen Söhnen Domänen als Standcshcrrschasten zum Genüssean. Pfister, Gesch. Entwickl. des bad.Staatsr. 1214. Für die Fest-setzung eines Geldapanagiums gicbt es 2 Systeme: 1) Vererbungnach Linien, so daß die einem jüngeren Sohne des regierenden Für-sten zugetheilte Unterhaltssumme aus seine Nachkommen übergeht;z. B. in Würtcmberg und Hannover. Hiebei können die An-thcile einzelner fürstlicher Personen ganz unzureichend werden,man muß daher durch die Bestimmung helfen, daß das Einkommeneines Prinzen oder einer Prinzessin nicht unter eine gewisse Grenze(mini,»ui») sinken kann und bis dahin durchZuschüsse ergänzt wird.Auch entsteht durch zufällige Ungleichheit in der Zahl der Abkömm-linge jeder Linie eine unbillige Verschiedenheit in den Einkünftenderselben; der Vortheil ist aber unverkennbar, daß der Aufwand imGanzen ein bestimmtes Maaß behält. Beisp. Würtemb. Hausges. v.28. Jun. 1828. Herdcgen, S. 150. 2) Individuelle Apanagienfür jeden Prinzen und jede Prinzessin, doch mit einiger Rücksichtauf die Nähe der Verwandtschaft mit dem Regenten und bei Prinzenauf ledigen oder verheiratheten Stand. Hiebei entsteht die Besorg-niß, daß bei einer zahlreichen fürstlichen Familie die Ausgabe imGanzen eine große Summe erreichen könne, wogegen Bestimmungen,wie sie das bad. Gesetz von 1839 enthält, nothwendig sind. Die Apa-nagien und Wittumszchalte dürfen nämlich zusammcngenommen400000 fl. nicht übersteigen, und schon bei einem Belaufe von300 000 fl. wird von jedem neuen Apanagium '/,, von 350 000 fl.aber die Hälfte abgezogen.
(A) Der Hofdicnst pflegt in großen Staaten in Stäbe getheilt zu sein,Oberkammerherrn-, Oberhofmarschall-, Oberstallmeistcr-, Oberjäger-meister-, Obercercmonicnmeister-, Oberhofmeister-Stab. Der rus-sische Hofetat von 1801 zählt 3 858 Hofbedienstete mit einer Aus-gabe von 3-363815 Rubel, welche nach dem damaligen Curse derAssignaten von 151 gegen 2'/, Mill. Silberrubel — 4-140 000 fl,ausmachen. Storch, Rußland unter Alexander I. XIII, 63—94,