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1 (1850)
Entstehung
Seite
47
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ner würde bei einer genauen Beleuchtung vorstehender Ausgabennoch mancher Posten ausgeschiedcn werden müssen, der nicht geradeder fürstlichen Familie wegen verwendet wird.

§. 49 .

Die Civilliste wird entweder von einer Finanz- (Etats-)Periode zur andern, oder zweckmäßiger auf die Lebenszeit desMonarchen festgesetzt, waS jedoch eine spätere Abänderungdurch neue Vereinbarung nicht ausschließt (a.) Außer der be-stimmten jährlichen Geldsumme, pflegt dem Oberhaupte auchder Nießbrauch gewisser im Staatsvcrmögen befindlicher Ge-bäude (Schlösser und Zubehör) und Ländereien (Gärten, Wal-dungen zum Jagdgehege ic.) überlassen zu werden (S). DieApanagien der anderen Mitglieder des Fürstenhauses und dieWittumSgehalte der fürstlichen Wittwen und die Mitgaben derPrinzessinnen werden entweder in der Civilliste mit begriffen,oder neben derselben besonders angewiesen. Dieß verdient denVorzug, weil dann das Hinwegfallen dieser Ausgaben durch denTod oder andere Veränderungen der persönlichen Verhältnissesich von selbst ergiebt (c.) Die Verwendungsart der Civillistehängt lediglich von dem Beschlüsse des Fürsten ab, doch ist eszweckmäßig, genau zu bestimmen, welche Ausgaben überhauptder Civilliste zur Last fallen. Man kann unterscheiden:

1) ordentliche Ausgaben; dahin gehören a) Privatdisposi-tionscasse (Cabinetscasse, Chatoulle) des Fürsten und derjenigenFamilienglieder, welche keinen eigenen Hofstaat erhalten, k>) Aus-gaben für die wesentlichen Bedürfnisse der Hofhaltung (ck), alsper-sönliche Bedienung, Tafel, Schlösser, deren Erhaltung,Einrichtung und Heitzung, Marstall. o) Ausgaben für an-dere, Genuß und Pracht betreffende, am leichtesten eine Ein-schränkung gestattende Gegenstände, z. B. Musik (Capelle),Theater, Jagdwesen, Sammlungen, Feste;

2) außerordentliche Ausgaben für Reisen, Vermählungen,^ Begräbnisse u. dgl. (e).

(a) Bad. Verf.-Urk. 8- 57: Die einmal bestimmte Civilliste darf ohneEinwilligung des Großherzogs nicht erniedrigt, ohne Zustimmungder Stande nicht erhöht werden. Es ist streitig, ob nach diesemSatze die Civilliste auch auf jeden Thronfolger ohne neue Beschlie-