43
tung vonNcgierungsausgaben behülflich sein sollten, vgl. §.61.In manchen Landern, wo die Domänen als fürstliches Haus-gut galten, ist dennoch die Verabredung einer Civilliste nöthiggeworden, entweder weil der Ueberschuß der Domanialeinkünftein die Staatskasse floß, oder weil diese bei der Unzulänglichkeitjener einen Zuschuß (Kammerhülfe) geben mußte (S). Dielandständische Mitwirkung zur Festsetzung der Hofstaatsausgabenträgt dagegen bei, dieselben in einem, den Hülfsquellen desLandes entsprechenden Maaße zu erhalten. Die Verhandlungenüber diesen Gegenstand sind zwar öfters in einer für die fürst-liche Würde verletzenden Weise geführt worden, allein wenndicß durch den Besitz von Hausgütern ganz verhütet werdensollte, so müßten diese so beträchtlich sein, daß sie selbst für dieaußerordentlichen Hofausgabcn zureichten, und dieß würde dieGefahr eines übermäßigen Hofaufwandes sehr verstärken. Fer-ner kann man auch da, wo solche Güter nicht vorhanden sind,die gesetzliche Anordnung treffen, daß für die Hofstaatsausgabenfortwährend eine aus dem Ertrage benannter Staatsgüter zuziehende Summe ausgeschieden wird (c).
(a) Vcrgl. v. Jakob, II, Z. 835 ff. — Dahlmann (Politik, I, 91)bemerkt, daß die Fürsten selbst öfters den Bezug einer bestimmtenGeldsumme aus der Staatskasse vorzogen.
(i) Z. B. Altenburg. Verfassung v. 1833, Z. 18. Hohenzollern-Sigma-ringen'sche Verf. 1833. tz. 74.
(r) In Preußen werden 2'/? Will. Rthlr. von dem Ertrage der Do-mänen für den Hof abgezogen, die im Budget nicht aufqeführt sind.— Nach dem hannöv. Grundgesetz von >833, §. >25. 126, sollte einDomänencompler, der Mill. Rthlr. rein abwürfc, ausgeschiedenund dem Könige zur freien Verwaltung übergeben werden, wasjedoch eine unnöthige Verwicklung verursacht hätte. In Mecklen-burg-Schwerin wurden 1849 74 Güter mit 228Hufen, nebst Schlös-sern, dem großherzoglichen Hause überlassen und daneben 175 000Rthlr. Civilliste bewilligt. Auch in Oldenburg kam man (5. Februar1849) überein, einen Theil der Domänen, der rein 85 000 Rthlr.trägt, als Fideicommiß der fürstlichen Familie auszuscheiden, wäh-rend der Nest in das Staatsvermögen übergieng.
s- -17-
Das Nachdenken über die Größe der Hofstaatsausgabenführt mit Nothwendigkeit auf die Anerkennung zweier Sätze,die sich gegenseitig beschränken und aus deren Verbindung derrichtige Mittelweg hcrvorgeht.