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1 (1850)
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sprechendes Einkommen aus Staatsmitteln Anspruch hat, undebenso, dem Wesen der Erbmonarchie gemäß, seine Familie.Der hiezu bestimmte Theil des Staatsaufwandcs bildet dieHofstaats- oder Hofausgaben. Die Bestreitung dieserAusgaben aus Staatseinkünften ist jedoch da unnöthig, wo diefürstliche Familie, wie sie ursprünglich aus dem Ertrage eigen-thümlicher Ländereien ihre Bedürfnisse bestritten hatte, so auchnoch fortwährend sich im Eigenthume solcher Güter und Rechtebefindet, die anerkanntermaßen jene Bestimmung haben.Diese Stammgüter des fürstlichen Hauses konnten da erhaltenwerden, wo die höchste Gewalt noch in der nämlichen Familiesich vererbt, aus deren Landbesitz und Gutsherrlichkeit sich ehe-mals die Landeshoheit entwickelt hat. Wo dagegen durch Um-wälzungen und Wechsel der herrschenden Familie jene Stamm-güter in das Staatseigenthum oder in Privathände übergingen,oder wo sie durch den Entschluß des fürstlichen Geschlechts inStaatsgut umgewandelt wurden («), da trat die Verpflich-tung des Volkes ein, den Bedarf des Hofes auf andere Weisezu decken.

(a) Bergl. unten §. SN. und Bollgraff, Systeme der prakt. Politik,

IV, SN6. Doch pflegt man in diesem Falle bei der Bestimmung der

Hofausgaben darauf Rücksicht zu nehmen, was diese Güter dem

Monarchen würden eingebracht haben, wenn er sie beibchalten hätte.

s. 46.

Die Erhaltung solcher Stammgüter des fürstlichen Hausesgewährt für dasselbe in der größeren Sicherheit des auS ihnenentspringenden Einkommens bei Unglücksfällen, und da, wo eineständische Verfassung besteht, in der Unabhängigkeit von derBewilligung der Landstände unverkennbare Vortheile. Jndeßhat man doch den Nutzen dieser Güter häufig überschätzt (a).Man glaubte, der Aufwand des Hofes, wie ausgedehnt er auchsein möge, verliere dadurch sein Anstößiges, daß er aus deneigenen Einkünften des Fürsten genommen wird; allein eineVerschwendung in diesen Ausgaben würde, besonders bei einembeengten Staatshaushalte, doch immer als ein Mißverhältnißangesehen werden, vorzüglich da nach dem deutschen Staats-rechte die erwähnten Familiengüter auch zugleich zur Bestrei-