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1 (1850)
Entstehung
Seite
39
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übersteigt, dagegen an andern etwas erspart werden wird. Daes jedoch nicht sicher ist, daß beide Fälle sich gerade ausgleichen,so ist auch der unständigen ordentlichen Ausgaben willen einHülfsvorrath (Z. 39) sehr nützlich, dessen Größe im Verhälnißzum ganzen Staatsaufwande nach den Umständen zu bemessenist (/,). Lassen sich unständige Ausgaben ohne andere Nach-theile in ständige umwandeln, so ist dieß für die Ordnung imStaatshaushalte sehr förderlich Z. 36.

(a) Der Reservefonds betrug im Verhättniß zur ganzen jährlichen Aus-gabe in Preußen, nach dem Voranschläge für 1847, 3,° Proc.(2-312 000 Nthlr.), er wird aber auch zu Landcsverbesscrungen be-nutzt und der Ueberschuß wird zum Staatsschätze geschlagen. In denmeisten Staaten ist beiläufig 1 2 Proc. zum Hülfsvorrath be-stimmt, z. B.

0, °° Proc. (SU 000 Rthlr.) Sachsen, Budg. 184345.

0,' (500 000 fl.) Holland, Budg. 1845.

0, ' (75 000 fl.) Würtemberg, Budg. 184548.

0," (67 235 fl.) Baden, Budg. 1848. unter die ein-

zelnen Ministerien verkheilt.

Z. 42.

Sieht man auf die Zwecke der einzelnen Ausgaben,so läßt sich die große Manchsaltigkeit derselben unter gewisseHaupt- und Unterabtheilungen ordnen. Ehemals begnügte mansich mit der Annahme von drei Hauptclassen, nämlich 1) Aus-gaben für den Hofstaat, 2) für die Civilverwaltung (Civiletat),3) für das Militärwcsen («). Die in den Finanzplanen (Bud-gets) der verschiedenen Staaten gewählten Eintheilungen sindmeistens in Hinsicht auf die gute Anordnung unbefriedigend,indem sie bald viele Abthcilungen nebeneinanderstellen, die keineUebersicht des Ganzen gewähren und sich willkürlich noch weitervermehren ließen, bald nur den zufälligen Einrichtungen deseinzelnen Staates oder einem praktischen Bedürfnisse folgen,also nicht allgemein anwendbar und nicht aus dem Wesen derSache geschöpft sind. Um diesen Erfordernissen zu genügen,kann man folgende Unterscheidung zu Grunde legen:

1) Ausgaben, welche durch die Verfassung des Staatesnothwendig werden, indem sie die zur Ausübung der Staats-gewalt unmittelbar mitwirkenden Personen betreffen. Die-ser Theil des Staatsaufwandes muß, so lange die Staats-