form unverändert bleibt, nothwendig auch seiner Größenach ziemlich fest stehen.
2 ) Negierungsauögabcn, welche von der höchsten Ge-walt für die Beförderung der einzelnen Staatszwcckevorgenommen werden und unter dein Einflüsse äußererUmstände vielen -Veränderungen unterworfen sind.
(«) Justi und viele Spätere, z.B.v. Jakob, II. 714 und Fulda,Handb. S. 21.
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Der Negierungsauswand kann weiter abgetheiltwerden
1) formell, nach Art der überhaupt anzuwendendenMittel, z. W. für Besoldungen, Gehalte der untergeordne-ten Bedienten, Gebäude, gemeinnützige Anstalten vonmancherlei Art;
2) materiell, nach der Natur der einzelnen Staats-zwecke, die unter gewisse Hauptzweige des Staatsdienstes(Ministerien) vertheilt zu sein pflegen. Es gibt theilsallgemeine, alle öffentlichen Zwecke umfassende Dber-behördcn, theils besondere, deren nächste Richtung geht
a) auf das Wohl der Staatsgescllschaft selbst, und zwar«) auf die Sicherst eit des Staates im Ganzen und
seiner Mitglieder,
sa) im Innern des Staates (Ausgaben für dasJustiz wesen und die Sichcrheits- odereigentliche Polizei),
bb) im Verhältnis; des Staates zu andern Staaten(Ausgaben für Militärwesen und auswär-tige Verhandlungen),
L) auf den Wohlstand des Volkes (Ausgaben fürdie Volks wirthfchaftspflege),
7 ) auf die Bild u n g (Ausgaben für Schulen, Kirchenund andere Anstalten der Volksbildung),
b) auf den bloßen Vortheil der Negierung, nämlich dieVersorgung derselben mit sachlichen Gütern (Ausga-ben für das Finanzwesen ).