ches eine Ausgabe bestimmt ist, so ergibt sich folgende Unter-scheidung (»):
u) Lrdentliche Ausgaben sind solche, welche im regelmäßi-gen Gange des Staatslebens jährlich oder doch in bestimmterWiederholung Vorkommen und einem fortdauernden Bedürfnis;entsprechen. Man kann dcßhalb ihr Eintreten immer voraus-sehen und es ist nothwendig, zu ihrer Deckung Einkünfte vongleicher Fortdauer aufzusuchcn.
b) Außerordentliche Ausgaben werden durch ein be-sonderes Bedürfnis; eines einzelnen Zeitpunktes herbcigcführt.Sie sind bisweilen gleich den ordentlichen vorhcrzuschen, balderscheinen sie ganz plötzlich ; sie sind bisweilen auf ein Jahr be-schrankt, bisweilen erstrecken sie sich auf mehrere Jahre. SolcheAusgaben sind für die Gleichförmigkeit im Staatshaushalte sehrstörend, weil man die Einkünfte nicht beliebig und schnell nachder jedesmaligen Größe des Bedürfnisses zu erweitern vermag.So lange die außerordentlichen Ausgaben wenig betragen, kannman sich dadurch helfen, daß man einen T'hcil der Einnah-men als frei verwendbaren HülfSvorrath (Reservefonds)in Bereitschaft halt; sind aber große Summen erforderlich,so müssen außerordentliche Hülfömittel in Bewegung gesetztwerden (S).
(a) Bergt, v. Match us, Finanzwiff. II, 55.
(-) Nach dem hannöv. Grundgesetz von >833, § 113, sollte ein Reservc-credlt von 5 Proc. des ganze» Ausgabebudgets für außerordentlicheAusgaben zur Verfügung des Gesammlministeriums bereit gehaltenwerden.
Z. 40.
Die Scheidung der ordentlichen und außerordentlichen Aus-gaben, welche sogar staatsrechtliche Wichtigkeit haben kann (/,),ist da mit einer besonderen Schwierigkeit verknüpft, wo vieleeinzelne Ausgaben in eine Elasse fallen, deren Gesammtzweckfest steht, wahrend die nächsten Gegenstände der Ausgaben vonJahr zu Jahr wechseln. So ist z. B. neben der ohne Zweifelordentlichen aber unständigen Ausgabe für Baureparaturensehr häufig ein neues Gebäude für den Staatsdienst aufzufüh-ren, weil ein altes unbrauchbar wird, oder an einem gewissen