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zuträglich, wenn der Staatsaufwand innerhalb des Landes ge»schieht, also einheimische Arbeiter und Unternehmer beschäftigt,einheimischen Capitalcn und Grundstücken eine Rente trägt.I, §. 340. Daher haben schon ältere Schriftsteller den Satz aus-gestellt, man solle die Staatsausgaben so einrichten, daß dieSummen nicht außer Landes gehen, sondern dem inländischenNahrungsstande zu Gute kommen (//). Doch ist diese Regelnur unter der Bedingung zulässig, daß a) der Zweck der Aus-gabe darunter nicht leidet und diese auch nicht vergrößert zuwerden braucht ((,), oder b) daß, wenn die Verwendung imZnlande mehr kostet, dadurch ein Ncbenvortheil erreicht wirdund deßhalb der Mehrbetrag auch als besondere Ausgabe zurechtfertigen sein würde, z. W. als eine Prämie zur Ermunte-rung eines wichtigen und dieser -Begünstigung bedürftigen Ge-werbzweiges. Eine ähnliche Betrachtung läßt sich auch auf dieeinzelnen Gegenden eines Landes anwendcn. Zwar ist es nichtausführbar, daß gerade in jedem Landesthcile die von ihm auf-gebrachten Staatseinkünfte auch wieder verzehrt werden, weilüber die Sitze der Staatsanstalten andere Rücksichten entscheiden,auch ist es nicht nöthig, weil diejenigen Gegenden, welche mehrbeitragen, als ihnen wieder zufließt, sich durch den Verkehr mitanderen Bezirken Ersatz verschaffen können. Dennoch muß jeneErwägung zu dem Streben ermahnen, die -Vertheilung desStaatsaufwandes nicht zu ungleich zu machen und insbesonderedie Hauptstadt nicht mehr, als es für eine kraftvolle Regierungnöthig ist, mit Staatsanstalten zu versehen (e).
(a) v. Ju sti, Staatsw. II, 482.
(») z. B. Pensionen im Lande zu verzehren.
(c) Im Dep. Seine trugen 1846 die Staatseinkünfte (ohne Zölle) 129Mill. Fr., die Staatsausgaben machten daselbst 527 Mill. aus.In 19 Dep. beliefen sich diese Ausgaben nicht voll auf z/z der Ein-künfte (nur 58 Proc. ders.); Cordier, Deput.-Kammer, 18. Mai1846.
Z. 39.
9) Eine Eintheilung der Staat Sausgaben istnach verschiedenen Gesichtspunkten möglich. Sieht man aufdie Zeit des Eintretens des Bedürfnisses, für wel-