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1 (1850)
Entstehung
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8 - 31 .

Die Erfahrung zeigt, daß vielerlei Ausgaben unbeschadetdes Erfolges von Einzelnen sparsamer eingerichtet werden kön-nen, als von der Negierung, 1) weil diese nur vermittelst be-soldeter Diener oder bezahlter Gchülfcn wirkt, die im Allge-meinen nicht mit solchem Eifer, mit solcher Nichtachtung vonBeschwerden, Anfeindungen und Anstrengungen auf Erspa-rungen bedacht sind, wie Personen, welche dadurch selbst gewin-nen können; 2) weil die Geschaftsformcn, die mit der Verwieslung und Ausdehnung des Finanzwesens unzertrennlich ver-bunden sind, nicht selten die Wahl des kürzesten Weges er-schweren, und 3) bei der großen Zahl von Angestellten auch ein-zelne Veruntreuungen lücht zu verhüten sind. Deßhalb ist es oftnützlich, eine Ausgabe, die aus mehreren einzelnen Theilcn be-steht und nicht im Voraus genau festgesetzt werden kann, dieaber einen wohlbegranztcn und bestimmbaren Zweck hat, z. B.Bauten, Transporte u. dgl., an einen Privaten für eine fest-gesetzte Summe in Verding zu geben. Was er bei der Aus-führung zu ersparen weiß, fällt ihm dann als Gewinn zu. Einesolche Uebereinkunft wird Admodiation, Verdingung ge-nannt (»). Der Uebernehmer (Accordant) haftet hiebei für dievorschriftsmäßige Ausrichtung des verdungenen Geschäftes, undes muß eine sorgfältige Aufsicht ungeordnet werden, damit ernicht durch übermäßige Sparsamkeit den Zweck einer Ausgabegefährde.

(a) Bergius, Pol. u. Kam. Mag. I, 18 .

§. 35 .

Bei diesen Accorden sind noch folgende Regeln zu beachten:1) Das Verdingen ist bedenklich, wo der Uebernehmer leichtdurch mangelhafte Leistungen einen höheren Gewinn erlangenkann und wo die dagegen zu treffenden Vorsichtsmaaßregeln un-zuverlässig oder zu umständlich sind; daher zieht man z. B.bei manchen Arbeiten des Straßen- und Wasserbaus die Aus-führung des Werkes durch Tagelohn vor. 2) Wenn der Betrag

Rau, pol. Oekon 3teÄusg. III. Z