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in der neuesten Zeit größtentheils abgeschafft wurden. Man schlugihren Belauf auf 360,000 Pf. St. jährlich an. Polit. Journal,1821. IX. — Bgl. Say, Handb. V, 100.
(d) Justi, Staats«. II, 488 ff. unterscheidet 1) nothwendige Aus-gaben, und zwar n) schlechterdings, d) bedingt nothwendige, c)durch weise Nothwendigkeit gebotene, z. B. für Erhöhung desVolkswohlstandes; — 2) nützliche, Sammeln eines Schatzes, Pflegeder Wissenschaften, Künste und Sitten; — 3) Ausgaben der Be-quemlichkeit und Wohlanständigkcit, z. B. Pracht des Hofes. —Eine solche Rangordnung läßt sich im Allgemeinen nicht mit Si-cherheit aufstcllen. Einfacher könnte man so abtheilen: 1) erhaltendeAusgaben, u) unverschiebliche, d) verschiebliche; 2) beförderndeAusgaben. Doch giebt cs Fälle, in denen Ausgaben, welche eineVervollkommnung des jetzigen Zustandes betreffen, also der 2. Claffean-zehören, durch die von ihnen bewirkte Entwicklung der Kräfteebenso wichtig sind als die erhaltenden.
§. 33 .
Der Grundsatz der Sparsamkeit würde mißverstanden wer-den, wenn man, nm ihm Genüge zu leisten, solche Ausgabenunterlassen oder verkürzen wollte, von denen das Wohl desStaates oder einzelner Staatsanstalten wesentlich bedingt wird.Dieser Mißgriff würde verderbliche Folgen haben und könntesogar die Unabhängigkeit des ganzen Staates gefährden. Rück-sichtsloses Abbrechen an den Staatsausgabcn ist ebenso tadelns-wert!), als der entgegengesetzte Fehler, die Verscl>wendung.Indeß kann nicht jedes Wolk einen gleichen Aufwand für öffent-liche Zwecke machen, weil die Grade der Wohlhabenheit un-gleich sind, und es ist sehr schwer, in jedem einzelnen Lande dieGegenstände ausfindig zu machen, bei denen sich mit dem ge-ringsten Nachtheil für die Gegenwart und Zukunft eine Er-sparung ausführen läßt. Es gehört daher eine genaue Kennt-niß der Einzelheiten in der Staatsverwaltung und zugleich einbeharrliches Festhalten der allgemeinen Grundsätze dazu, umgleichförmig und mit den geringsten nachthciligen Folgen dasSystem der Sparsamkeit durchzuführen («).
(a) Vergl. kurnell, 0» llimiicinl rekoi-m, S. 97 ff. „Jede Staatsbe-hörde ist gerüstet, die überzeugendsten Gründe anzugcbcn, warumihre Ausgaben nothwendig in ihrer jetzigen Ausdehnung beibehaltenwerden müssen. Jede Art von Sophismen, Einflüsterungen undzuversichtlichen Behauptungen wird zu Hülfe genommen" re.