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auf andere Weise vergütet würden («). Es kann nicht als dieAufgabe der Staatsverbindung betrachtet werden, einzelne Ge-werbsleute oder Lohnarbeiter auf Kosten der Gesammtheit inNahrung zu setzen, weßhalb cs nicht fortwährend, sondern nur inschwierigen Umständen, z. W. bei einer Theurung oder einergroßen Stockung von Gewerben, zu billigen ist, daß man aufStaatskosten Arbeiten anordnet, die bloß zur Beschäftigungnahrungsloser Menschen bestimmt sind, und selbst dann hat mandarauf zu sehen, daß zugleich Werke von dauerndem Wortheilezu Stande gebracht werden, II, Z. 347,
(a) Sah, Darst. der Rat. Ockon. II, 288. Handbuch, V, 91, —Storch, Handb. der National».,III, 64.— vestutt üeCommentar über Montesquieu, deutsch von Mörstadt, 11,8.
8. 32.
Folgerungen aus dem Grundsätze der Sparsamkeit:
1) Es darf keine Ausgabe ohne einen in der Bestimmungdes Staates liegenden, d. i. dem Gcmeinwohle angehören-den Zweck, also für irgend eine Privatabsicht oder bloßePrivatvortheile vorgenommen werden («).
2) Man darf auf minder wichtige Zwecke keine Summe ver-wenden, welche zur Bestreitung einer dringenderen Aus-gabe nöthig ist. Ueberhaupt soll wegen der Unmöglichkeit,für alles Nützliche in einem gegebenen Augenblicke zurei-chende Mittel zu finden, eine solche Gleichförmigkeit in denverschiedenen Negierungszweigen beobachtet werden, daßgleich wichtige Zwecke zugleich besorgt werden und leichterverschiebliche Ausgaben erst nach der Deckung der nothwcn-digeren an die Reihe kommen (-). Der Grad von Dring-lichkeit wird aus der Stärke dcS aus der Unterlassung er-wachsenden Nachtheiles bemessen, wobei man nicht blosauf die nächsten Folgen blicken darf.
3) Jede einzelne Ausgabe muß, soweit keine andere Rücksicht esverbietet, so eingerichtet werden, daß die beabsichtigte Wir-kung mit den geringsten Kosten zu Stande gebracht wird.
(a) Hieraus kann z. B. die Verwerflichkeit der Silnccuren, d. hder Amtsstellen mit Besoldungen ohne Dienstgeschäfte, beurtheiltwerden. Großbritanien hat eine Menge von Sinecuren, die erst