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liche Fälle lehrt, 3) den theoretischen Praktiker, 4) den bloßenPraktiker, Routinier.
8- 19.
Wie die gesammte politische Lekonomie (I, Z. 26.), so istinsbesondere die Finanzwissenschaft von unzweifelhaftem Nutzen
1) für dcnBeamten in jedem Zweige der Fin an zverw aI-tung. Manche dieser Zweige wurden früherhin bloS nach den beson-deren Knnstregeln, z. B. der Forstwissenschaft, dcS Bergbaues,des Post-, Münz-, Lottowescns re. behandelt, in unserem Zeit-alter aber verbreitet sich mehr und mehr die Ucbcrzeugung, daßdiese technischen Kenntnisse nicht genügen, und daß man auf dieallgemeinen finanzwissenschaftlichen Lehrsätze zurückgehcn muß,um jeden dieser Geschäftszweige ganz zweckmäßig zu gestalten;
2) für den Ju st iz- und PoIizeibea m t e n, weil bei vielen Rcchts-streitigkeiten (z. B. siscalischen) und Vergehen die Begriffeund Einrichtungen des Finanzwesens maaßgcbend sind, undweil manche Staatsanstalten die Zwecke der Volkswirthschafts-pflcge (Wohlstandspolizei) und der Ncgicrungswirthschaftzugleich betreffen, also beide Gebiete berühren, Z. 13 («).
3) für den B ür ger, welcher die Ereignisse seiner Zeit begreifenwill, oder auch in Gemeindeämtern, auf Provincial- und Land-tagen zu einer öffentlicher Wirksamkeit berufen ist (S).
(a) Cassenvisitationen und Sportelwesen bringen ebenfalls den Gerichts-beamten mit Finanzgeschäften in Berührung.
(-) Die Wirthschaft einer Gemeinde (Kämmerei wesen) ist invielen Stücken als ein Finanzwesen im verjüngten Maaßstabe, inanderen Puncten dagegen als eine sehr ausgedehnte Privatwirth-schaft anzusehen.
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Die Geschichte der Finan z w issen sch aft ist von derGeschichte des Finanzwesens zu unterscheiden, obgleich beide invielfachen Beziehungen zu einander stehen und oft Ereignisse inder einen aus Ursachen, die in der andern liegen, hergeleitetwerden müssen. In der früheren Zeit, wo es noch keine finanz-wissenschaftliche Literatur, d. h. kein geordnetes Nachdenken überGegenstände des Staatshaushaltes, kein Zurückgehen auf obersteGrundsätze gab, läßt sich nur aus den Finanzeinrichtungen derStaaten auf die Vorstellungen und Regeln schließen, nach denen