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I. - Lehrreiche Bemerkungen über die Finanzstatistik von Lalbiin Itevue oiio^elopüü. 1831. Aug. S. 249.
(c) Der Engländer Petty (1690) wird als Begründer dieses Zwei-ges der angewandten Arithmetik angesehen, in welchen man auchdie Erfahrungssätze über die Zahlcnverhältnisse des menschlichenLebens aufzuncdmen pflegt, soweit sie nicht, als einzelne Staatenbetreffend, der Statistik angehörcn. v. Florencourt, Abhand-lungen aus der juridischen u. politischen Rechenkunst. Altenburg,4781. — Michelsen, Anleitung zur juristischen, polit. und ökonom.Rechenkunst. Halle, 1782. II. B. (unbequem wegen Vermeidungder Buchstabenrechnung.)— v. LangSdorf, Arithmetische Ab-handlungen über juridische, staats- und forstwiffensch. Fragen,Mortalität, Bevölkerung und chronologische Bestimmungen. Hci-dclb. 1810. — Gremillet, Theorie der Berechnung zusammen-gesetzter Zinsen, übers, v. Dcphle. Ulm, 1825. — Löhmann,Handbuch für juridische u. staatswirthsch. Rechnungen. Leipz. 1829.(beide letztere Werke mit Tabellen, welche die Berechnungen ab-kürzen.) — Müller, Arithmetik und Algebra. Heidelb. 1833.—Eisen lohr. Arithmetik und Algebra mit ihrer Anwendung aufdie Rechnungen des Geschäfrslcbens. Heidelb. 1838. — Bleib-treu, Polit. Arithmetik, Heidelb. 1815. — Octtinger, Anleit,zu finanziellen, polit. u. jurid. Rechnungen. Braunschwcig 1815.
§. 15 .
Bei der alten Streitfrage über das Be.rhältniß der Wis-senschaft (.Theorie) zur Ausübung (Praxis), die auch in'Bezug auf das Finanzwesen häufig besprochen worden ist, kön-neu folgende Satze als Anhaltspunkte dienen.
I. Die bloße GeschäftsÜbung (3koutine) ohne wis-* senschaftliche Kenntnis! muß mit Entschiedenheitals unzureichend erklärt werden. Ohne geordnetes,reifes und vielseitiges Nachdenken über die wirthschaftlichcn An-gelegenheiten der Staaten ist man nicht im Stande, den Wegzu Verbesserungen mit Sicherheit zu finden und sich auf ihm freivon Verirrungen zu behaupten; man bleibt in Vorurthcilcn be-fangen und hält sich, statt das Ganze zu überblicken, an Ein-zelnes. Sobald in einem praktischen Gebiete eine wissenschaft-liche Behandlung angefangen hat, kann Niemand, der zur Aus-übung berufen ist, cs scy denn in den ganz untergeordnetenDiensten, den Beistand deS Gedankcnvorrathcs entbehren, derin der Wissenschaft niedergclegt ist, selbst wenn diese noch unreifwäre. Der Schein einer, ohne Benutzung der Wissenschaft auSbloßer Geschäftsübung erlangten vollkommenen Tüchtigkeit ist