(S). Diese und die Finanzwissenschaft, die man beide unter demNamen der wirthschaftlichen Politik zusammenfafsenkann,lassen sich wegen ihrer Abstammung von zwei Grundwissen-schaften, aus deren Verbindung sie entspringen, mit gleichemRechte ebensowohl in die Staatswissenschaft einreihen, als auchmit der Volkswirthschaftslehre zu einem wissenschaftlichen Inbe-griff, der politischen Dekonomie (I. Z. 3. 14.), vereinigen. DasFinanzwesen und die Volkswirthschastspflcge, obgleich ihreZwecke verschieden sind, haben doch eine Verwandtschaft, indemsie beide eine Sorge der Negierung für Wirthschaftsangclegcn-heiten enthalten, und dicß wird in mancherlei Berührungen sicht-bar. Manche Einrichtungen gehören beiden Gebieten zugleichan, weil sie neben ihrer Wirkung auf die Bolkswirthschaft aucheine Benutzung für die Staatscasse zulassen, z. B. die Zölle,die Münzen, daS Postwesen u. dgl. Wo diese beiden verschiede-nen Rücksichten sich widerstreiten, da muß in der Regel die finan-zielle nachstehen, weil die Regierung eher eine andere minderschädliche EinnahmSguclle auffindct, als die Bolkswirthschaft sichim Kampfe mit einem mächtigen Hindernisse emporheben kann.
(a) Daß die Nationalökonomie der Finanzwissenschaft nur Regeln zurSchonung, nicht zur Beförderung des Volkswohlstandes gebenkönne, zeigt richtig Schön, Grundsätze der Finanz, S. lO.
(d) Die Ansichten über das Verhältniß dieser Wissenschaften zu ein-ander sind nicht übereinstimmend. Einige betrachten nur die Bolks-wirthschaftspolitik als den angewandten, praktischen Lheil derNationalökonomie und setzen beiden die Finanzwisscnschaft gegen-über, z. B- Baumstark, Kamcral. Encyklop. S. öl. (1835).
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Die allgemeinsten Grundsätze der Finanzwissenschaft sind dem-nach von dreifacher Art und aus drei verschiedenen Grundwis-senschaften herzunehmen, nämlich 1) allgemein wirthschaftliche(8- 1-); 2) philosophisch-staatsrechtliche und politische, über-
haupt staatswissenschaftliche (§. 11.); — 3) volkswirthschaft-liche (§. 12.).
Außerdem werden an verschiedenen Stellen der Finanz-wissenschaft mehrere Hülsslehren benutzt, unter welchehauptsächlich gehören: 1) Gewerbskundc (I, §. 22,), näm-lich Land- und Forstwirthschafts-, Bergbau-, Gewerks- und