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1 (1850)
Entstehung
Seite
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Zwecken eines anderen feindlich entgegenwirkt. Dies gilt ganzbesonders von dem Finanzwesen, weil dieses nur die Mittel znden Staatseinrichtungen liefert, ohne selbst geradezu die Wohl-fahrt befördern zu können. Am leichtesten könnte der ebenfallsauf Sachgüter gerichtete Zweck dcS Volkswohlstandes (!I, §. 1.)durch die Finanzmaaßrcgeln beeinträchtiget und so die Wirksam-keit der VolkSwirthschastSpflege fruchtlos gemacht werden, wennman nicht bei jeder Art von Finanzgeschäften eine solche nach-theilige Wirkung eifrig zu vermeiden suchte. Dcßhalb ist esnöthig- fortwährend die Gesetze der Bolkswirthschaft zu Nathezu ziehen und nach denselben zu untersuchen, wie weit der Staats-aufwand ausgedehnt werden dürfe und wie die für den Staatnöthigen Summen aufgebracht werden können, ohne die Gütcr-erzcugung zu schwächen und die Befriedigung der Bedürfnissedes Volkes zu verhindern. Auch die richtig aufgefaßten Zweckeder NcgierungSwirthschaft selbst fordern zur Schonung deö Volks-wohlstandes auf, weil dieser die Fortdauer reichlicher Staatsein-nahmen bedingt. Eine drückende, die Verarmung dcS Volkeshcrbeiführende Finanzverwaltung, sie mag sich nun harter Gc-waltstreiche («) oder listiger Kunstgriffe (-) bedienen, kann nuraus kurzsichtigem Despotismus entspringen.

(a) Die Finanzgcschichte des Mittelalters liefert zahlreiche Beispielesolcher Ungerechtigkeit, z. B. der Erpressungen von den Juden,wie sie mehrere englische Könige, am meisten Johann, ausübtcn.(ä) Solches Verfahren wird Plusmache rei genannt. Zincke, Came-ralistenbibliothek, III, 672 (Leipz. 1752). Schon im Alterthumekamen Maaßrcgeln dieser Art vor, wie deren mehrere im 2. Bucheder dem Aristoteles zugeschricbenen Oekonomik erzählt werden,vgl. Klvele, Vv nernrlo, S. 1062. '0Iioloranus, Us repu-bjios, lik. III. e. 6.

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Die Finanzwissenschaft muß aus diesem Grunde stets aufdie Volkswirthschaftslehre (Nationalökonomie) gestützt werdenund kann großcntheils als Ergcbniß einer Anwendung dieserWissenschaft auf den Zweck der Versorgung der Staatsgewaltmit sachlichen Hülfsmitteln angesehen werden (/,). In dem-selben Verhältniß zur Nationalökonomie steht auch die Wolks-wirthschaftspolitik oder die Lehre von der Bolkswirthschaftspflege