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1 (1850)
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nicht genügend sind. Die Negierungswirthschaft muß daher,die bürgerliche Wirthschaft voraussctzend, sich auf die gesellschaft-lichen, in den Staatszwecken begründeten Bedürfnisse beschran-ken («).

(«) I! nft- n rlen, gue In snxe8so et In xrndenco doivent plus realer,qiie cetto >,ortio» gn'on vte, et rette ;>ortian qn'on wisse »nxs>get8. tte u'est xoint ü ce gno le peuxle peut donner gu'ilWut mesurerle» revenus pulilies, innis n cegu'ildoit donner(vorausgesetzt, daß das Volk mehr geben könnte, als man für dieStaatsbedürfnisse braucht; gewöhnlich verhält es sich umgekehrt);et 8i on Ie8 i» 08 ure ü, ee gu'il peilt donner, il Wut gus oe8vit ,Iu moi»8 n ce qu'il >, sut tonfonrs donner. Illontes-guleu, Lsprit des Isis XIII, On,,. I. Bgl. von Sonnenfels,Grundsätze der Polizei rc. III, Z. 13.

Z- N.

Das Finanzwesen, als ein Zweig der Staatsverwaltung,muß auch unter den allgemeinen Vernunftgcsetzen stehen, welchedas Wesen des Staates und die in demselben obwaltendenRechtsverhältnisse aussprechen. So wie dic Befugniß der höchstenGewalt, eine besondere Wirthschaft zu führen (die sogenannteFinanzgewalt), in diesen Gesetzen begründet ist, so gebendieselben auch die Richtschnur für die Gränzen dieses Rechtes inseinen einzelnen Aeußerungen und für die damit verbundenenObliegenheiten. Letztere rühren theils aus einer Anwendungprivatrechtlicher Sätze her, z. B. die Verpflichtung, den Staats-gläubigern vollständig das Versprochene zu halten, theils auseinem rein staatsrechtlichen Grunde, z.B.das Gebot, dieStaats-lasten gleichförmig aufzulegen, das Verbot, Staatseinkünfte fürPrivatzwecke zu mißbrauchen u. dgl. Die Finanzwissenschaftschöpft demnach einen Theil ihrer Grundlehren aus der Philo-soph i sch en St a at s wissen sch a ft («) und nimmt, als Theilder Staatsklugheitölehre (I, Z. 21.), wie die Polizeiwissenschast,Iustizpolitik u. a. eine Stelle in dem Systeme der gesummtenStaatswissenschaft in Anspruch.

(«) Sie wird auch reine Staatslehre oder Wissenschaft des natürlichenoder allgemeinen Staatsrechts genannt, ,jus publicum universale.

§. 12 .

Alle Zweige der Staatsverwaltung müssen in einer solchenorganischen Verbindung unter einander stehen, daß keiner den