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zelnen sich frei gegcnüberstehcn, nicht vorkommt, und die auchzur härtesten Bedrückung gemißbraucht werden kann. DieWissenschaft warnt vor diesem Abwege durch Lehren der Ge-rechtigkeit, Mäßigung und wirthschaftlichcn Klugheit, derenstrenge Befolgung in der Ausübung von dem Pflichtgefühle derNegierung und in Staaten mit ständischer Verfassung zugleich vondem Stcucrbcwilligungsrccht der Landstände bewirkt werden soll.
(a) Rau, Ucbcr die Kcimcralwiss. S. 47. — Glücksfälle, z. B. Erb-schaften, Geschenke u. »gl., können zwar Einnahmen gewähren,die nicht in diesem Sinne erworben, sondern unentgeldlicherlangt sind, allein man hat über solche Ereignisse keine Gewalt.
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3) Eine nicht minder wichtige Verschiedenheit der bürgerlichenund der NcgierungSwirtstschaft läßt sich in dem Maaße undden G eg en siän d e n der A u sga b en erkennen. Die erstcrehat zunächst den nothwcndigen Unterhalt der Familie zu sichern,erhebt sich aber über denselben hinaus zu dem Nützlichen und An-genehmen, und da die sachlicben Güter jedem erdenklichen Zweckeirgend eine Unterstützung gewähren können, die Neigungen undWünsche aber mit dem Umfange der Bcfriedigungsmittel fort-wachscn, so gicbt cs keine bestimmte Gränze für das Verlangennach größerem Vermögen. Jede nicht widerrechtliche und nichtunsittliche Bcrwcndungsart der Einkünfte steht dem Würger frei,nur die Klugbcit rätst ihm, das Nötstigc vor dem bloß Angeneh-men zu berücksichtigen u. dgl., und nur in der jedesmaligen Größeder Einnahmen findet er eine äußere Beschränkung seiner Aus-gaben. Die Regicrungswirthschaft dagegen soll lediglich diewahren Bedürfnisse des Staates in Gemäßheit seiner Vernunft-bcstimmung befriedigen. Diese begreift zwar so viele einzelneZwecke in sich, daß man oft nicht Mittel genug besitzt, um allesdaS, was jene erheisebcn, auf einmal zu verwirklichen, aber cssind keine Verwendungen des Staatsvermögens außerhalb jenesobersten Staatszweckes zulässig. Ferner soll die Staatsvcrbin-dung das Privatleben nicht zerstören, und deßhalb soll die Be-förderung der gemeinsamen Zwecke von der Negierung nur in-soweit unternommen werden, als hiezu die Privatbestrcbungcn