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Das Finanzwesen unterscheidet sich jedoch auch wieder invielen Hinsichten von einer bürgerlicher Wirthschaft, und dieBeleuchtung dieser Verschiedenheiten ist sehr geeignet, die Haupt-lehrcn der Finanzwissenschaft vorläufig anzudcutcn. Der Unter-schied zeigt sich
1) schon in der Menge und Man chfalli gkc it der Ge-schäfte. Im Finanzwesen findet sich nämlich ein Betrag der Aus-gaben und Einnahmen, welcher wenigstens in den großen und mitt-leren Staaten die Einkünfte eines Privatmannes weit über-steigt, — ferner eine so große Anzahl von verschiedenen Duckender Einnahmen und von Gegenständen der Ausgaben, wie sieebenfalls die .Privatwirthschaft nicht besitzt. Weide Umständemachen die Anstellung eines zahlreichen Personales und dieTrennung mehrerer Zweige dcS FinanzdienstcS nothwendig,wodurch die oberste Leitung beträchtlich erschwert wird. DerVorstand des ganzen Finanzwesens kann nur durch verschiedeneMittelglieder die Ausführung der Beschlüsse bewirken, die Ge-schäftsführung der unteren Beamten nicht an Drt und Slckebeobachten, sondern dieselbe fast nur aus schriftlichen Berichtenkennen lernen und vermittelst schriftlicher Befehle leiten. DieseUmständlichkeit und Schwerfälligkeit im Staatshaushalte hatdie Folge, daß hier Manches nach anderen Regeln eingerichtetwerden muß, als in der bürgerlichen Wirthschaft.
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2) Eine erheblichere, daS Wesen beider Arten von Wirthschasten(Z. 7.) betreffende Verschiedenheit äußert sich in den Duellender Einkünfte. Der Einzelne kann sich Gütcrzuflüsse nurdurch den Erwerb verschaffen, d.h. durch eine für jenen Zweckübernommene Beschwerde, die entweder in einer Arbeit, oder inder Aufopferung eines Gütergenusses, oder in beiden zugleichbesteht fr,). Die Staatsgewalt kann zwar solche Erwcrbswegeebenfalls benutzen, es steht ihr aber auch frei, den Würgern Ab-gaben aufzuerlegen, ohne daß sie ihnen eine besondere Leistungdafür darböte, eine Macht, die im Privatleben, wo die Ein-