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dasselbe ein nothwendiger Zweig der Negierungsthätigkeit.Der Umfang und die Wirksamkeit aller Negicrungsmaaß-rcgcln werden zum Theile van der Güte des Finanzwesens be-dingt, und wenn gleich diese für sich allein nicht zurcicht, um dieVollkommenheit der Staatsverwaltung zu verbürgen, so übt dochohne Zweifel ein nachlässiges, verworrenes oder durch Unredlich-keit verderbtes Finanzwesen auf den ganzen Zustand deö Staates,auf dessen äußere Unabhängigkeit sowie auf die innere Wohl-fahrt den nachtheiligstcn Einfluß. Die Erfahrung hat diesesvielfach bestätigt («) und der hohen Bedeutung des Staatshaus-haltes volle Anerkennung verschafft. Je mehr die Negierungs-kunst vervollkommnet wird, je mehr kostbare Anstalten zum Be-dürfnis; werden, desto künstlicher und schwieriger wird auch dasFinanzwesen.
(a) Beispiele giebt die Staatengeschichtc in Menge. Man bedenke nur
die Lage Frankreichs vor der Revolution und in der letzten Zeit
des Direktoriums vor dem 18. Brumaire VIII. (I8l>V).
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Das Finanzwesen, als eine Wirthschasi, muß unter den all-gemeinen Grundsätzen stehen, welche aus dem Zwecke jederWirthschaft entspringen (/,), und hat manche Gegenstände, Ver-richtungen und Regeln mit der Wirthschaft einer einzelnenFamilie gemein. Wie diese ist es auf ein besonderes ausgcschie-dcnes Vermögen angewiesen. Daß man die Einnahmen undAusgaben mit einander ins Gleichgewicht setzen, auf die Fort-dauer der Einnahmen (Nachhaltigkeit) sorgfältige Rück-sicht nehmen, also den VcrmögenSstamm, aus dem die Ein-künfte fließen, schonen (-), den rohen und reinen Ertrag derEinkünfte wohl unterscheiden, auf Vermehrung derselben undauf Verminderung der Ausgaben Bedacht nehmen, alle wirth-schaftlichcn Vorgänge durch genaue Aufzeichnung in der Erinne-rung fcsthaltcn und hiedurch eine Uebcrsicht derselben bereitenmüsse, — dicß alles gilt als -Vorschnft in der Finanzwissenschaftebensowohl wie in der Privatwirthschaftslehre (o).
(«) Vgl. Rau, Grundriß der Kamcralwiss. Z. 32. ff.
(b) Bergius, Pol. u. Kam. Magaz. II, 293.
(v) Versuch, jene aus dieser abzulciten, Genovesi, Bürgerl. Oekon.
I, 302.