Druckschrift 
1 (1850)
Entstehung
Seite
5
Einzelbild herunterladen
 

(S) Das Staatsvermögen in einem weiteren Sinne begreift sowohl denGüterbesitz aller einzelnen Staatsbürger als der Gesammtheit, I,

§. 48. Die älteren Kameralistcn brauchten das Wort Staatsvcr-mögcn häufig in diesem weheren Sinne, thcilten aber das Vermögenüberbaupt in Grund- und bereitestes Vermögen ein (npesparatis»iinae), so daß das letztere die Einkünfte oder den aus den-selben herfließenden verwendbaren Gcldvorrath bedeutete; das Fi-nanzwesen wurde daher als die Verwaltung des bereitesten Staats-vermögens erklärt. Zinckc, Cameralistcn-Bibliothek, S. 687(>7S1); v. Justi, Staatswirthsch.il, 2l.

8 - 5 -

Die Wissenschaft von der besten Einrichtung der Negierungs-wirthschaft oder von der besten Bcfriedigungsweise der StaatS-bedürfnisse durch sachliche Güter ist die F i na nzw issen sch aft '(er), ein T'hcil der politischen Lekonomie, I, §. l ö. Dieselbe istnicht selten auch Kam cralwisscnsch aft im engeren Sinnedes Wortes genannt worden (-), weil man ursprünglich unterKammcrsachcn, Kammergeschaften, nur das Finanzwesen ver-stand und erst nach der Errichtung der Kammcrcollegicn auchandere, nicht sinanziellc Geschäfte, die sog. Polizei, hinzukamcn(c). Die Finanzwissenschaft wurde bisweilen auch mit demNamen Staatswirthschaftslehre belegt, den man jedochbesser der ganzen politischen Oekonomic Vorbehalt.

(<r) Es ist dem Sprachgebrauchs durchaus zuwider, auch die Bei-schaffung persönlicher Leistungen ohne Vermittlung sachlicher Güter,z. B. das Conscriptionswesen, in die Finanzwissenschaft zu rech-nen, auch ist dieses Geschäft von eigenthümlicher Art. Vgl. dagegenBchr, Wirthsch. des Staates, S. >90.

(ä) Z. B. Dithmar, Einleitung in die ökonom., Policci- und Camc-ralwissenschastcn, 6. Aufl. v. Schreker, S. l9. (Franks. 1769s.Eine noch engere Bedeutung von Kamcralwisscnschaft ist jetzt fastvergessen. Man unterschied ehemals in dem heutigen Umfange derFinanzwissenschaft 2 Theile, nämlich I) die Kameralwissenschaft,welche von den ganz in der Verfügung der Fürsten stehendenQuellen der Staatseinnahme, d. i. den Domänen und Regalienhandelte, 2) die eigentliche Finanzwissenschaft, deren Gegenstanddie der landständischcn Mitwirkung unterworfenen Abgaben derBürger waren, s. z. B. Fischer, Lehrbegriff u. Umfang derteutschen Staatswiff, S. 20 (Halle, 1783). Rössig, Lehrb. d.Finanzwiss. Z. 6.

(c:) Rau, Uebcr die Kameralwiss. S. 8.

§. 6 .

Da das Finanzwesen die sachlichen Hulfsmittel zu allen An-stalten und Unternehmungen der Staatsgewalt liefert, so ist