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1 (1850)
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keit haben, dennoch den Einzelnen Opfer, und zwar sehr un-gleiche, auferlcgcn, so ist es ein bedeutender Fortschritt, wenndie Staatsgewalt die Mittel erlangt, um sich durch Hingabeeines Gcgenwcrthes die nöthigen Leistungen in erwünschterGüte zu verschaffen.

(«) Hiehcr gehörende Züge von mehrere» Völkern bei Meincrs imGotting, histor. Magazin V, 197 (>789). Den Anfang des Fi-nanzwesens bilden freiwillige Abgaben, wie bei den alten Deut-sche» die Ehrengeschenke an die Oberrichtcr (prjncii>e!>) derGauen, 'I'noil. Oornuin. tk. IS, auch zu einzelnen Unterneh-mungen, Iio)n!or, licun. >>nbl. et rurale lies 0elt08, S. 2LS.

(L) lieber die nordamcrüanischen Jägcrvölkcr s. b'erxnsou, »88»^ok tbe I>i8tor^ ok eivil 8l>eiet)', S. >29 (Bas. >789). Unbe-zahlte Leistungen, die die reicheren athenischen Bürger vornehmenmußten (Leitu rg ieen), z. B. zur Ausrüstung und Unterhal-tung eines Schiffes im Kriege (Lrierarchie), s. Böckh,Staatshaushalt der Athener, I, -I8>. II, 79.

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Jede Wirthschaft erfordert eine Gütcrmassc, aus welcher dieAusgaben bestritten werden, welche dagegen durch die Einkünftewieder ergänzt wird und zum Thcilc selbst als Quelle von Ein-künften dient, also ein gewisses, in seiner Größe dem Wechselausgcsctztes Vermögen, weßhalb die Wirthschaft auch alsVerwaltung deS Vermögens angesehen werden kann. DerGegenstand der RegicrungSwirthschaft ist das Staatsver-mög e n, welches zwar in der Verfügung und Benutzung derStaatsgewalt fleht, aber nothwcndig der Staatsgesammthcitzugehört und von dem Privateigenthum des Staatsoberhauptessorgfältig unterschieden werden muß («). Dicß ist die Folgevon der Stellung der höchsten Gewalt, dienicht ihrerselbstwillenbesteht, sondern zur Beförderung deS allgemeinen Wohles desStaates bestimmt ist und deren Rechten deßhalb auch ,Pflichtenzur Seite stehen. Das Staatsvermögen ist aus dem Volksver-mögcn ausgeschiedcn (L). Welche Gegenstände aber zu jenem zurechnen seien, dieß läßt sich nicht auS allgemeinen Sätzen, sondernin jedem Lande besonders auS der Geschichte desselben erkennen,und diese Untersuchung fällt in das Gebiet deS positiven StaatS-rcchts.

(a) Klub er, Oeff. Recht, Z. 328,