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von Einzelnen für Staatszwccke vorgenommen werden. Einesolche Vergütung ist bei einiger Ausbildung des Volkes und derRcgierungskunstnothwendig, weil unentgcldliche Leistungen, dieden Bürgern auferlegt werden, dieselben auf eine sehr lästigeWeise in ihren Privatgeschäften stören und dennoch für den be-absichtigten Erfolg unzureichend sind. Dieß erklärt sich daraus,daß nach dem Gesetz der Arbeitsteilung (I, Z. 11-1.) die fürdie Negierung nothwendigen Dienste am besten von solchen Per-sonen verrichtet werden, die sich ihnen ausschließlich widmen, unddaß andere Leistungen, z. B. Abtretung von Sachgütern, Dar-leihen rc. nicht von allen Bürgern gleichmäßig, sondern nurvon einzelnen Erzeugern oder Besitzern erhalten werden können.Es mag nun die Negierung solche Leistungen anbefehlen, odernur durch Vereinbarung mit Einzelnen vornehmen lasten, injedem Falle muß sie diejenigen Personen, welche mehr als an-dere für öffentliche Zwecke beitragen, in Sachgütern entschädigenund zu dieser Ausgleichung einen hinlänglichen Gütervorrath zurVerfügung haben.
8-3.
Nur in einemuranfänglichen, höchst einfachen Zustande kannein Staat ohne Finanzwesen bestehen. So lange ein Fürstnur etwa auf das Richtcramt und wenige andere ähnliche Ver-richtungen beschränkt war, ohne viele Beamte zu Hülfe nehmenzu müssen, konnte er sich schon durch die höchste Würde hin-reichend belohnt finden und seinen Unterhalt, auch sogar einigeNcgierungskosten aus eigenen Einkünften bestreiten, besonderswenn er sehr begütert war («). Zn Freistaaten können die Re-gierungsgeschäste ebenfalls durch unentgeldliche Dienste voll-zogen werden, was jedoch nur von Reicheren zu erwarten istund sowohl wegen der kurzen Dauer der Aemter als wegen desMangels an Kenntniß und Geschicklichkeit bei einem Theile derNegierenden und Beamten immer sehr unvollkommen geschieht(S). Die Kriege wurden anfänglich durch aufgerufenc Würgerbewirkt, die sich im Felde selbst zu erhalten hatten. Da jedochsolche unbezahlte Dienste, obgleich sie viel geringere Wirksam-
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