Richter entscheiden dann ohne sich zn trennen und ohne mitirgend einem Dritten Rücksprache zu nehmen, (srt. 224, 225).Findet die Anklagekammer die Anklage nicht hinreichend begrün-det, so wird der Angeschuldigte gleich in Freiheit gesetzt, undkann, wenn sich keine neuen Beweise ergeben, wegen des näm-lichen Verbrechens nicht wieder vor Gericht gestellt werden,(srt. 246). Hält die Kammer die Sache noch nicht für hin-reichend aufgeklärt, so kann sie (srt. 228) eine nähere Untersu-chung verordnen. *) Hält endlich die Anklagekammer die Thatfür ein Verbrechen, und die Beweise gegen den Angeschuldigtenfür hinreichend begründet, so erklärt sie denselben durch einenBeschluß (si-l'är) in Anklagestand, und verweist ihn (srt. 231)entweder an einen Assisen- oder Specialhof, wenn der Fallnämlich zn der Competcnz des letztem gehört. **) Dieser
*)Der Appelhof kann (srt. 235) sogar, die Richter der erstenInstanz mögen eine Untersuchung über ein Verbrechen an-gestellt haben oder nicht, von Ämtswegen eine solche ver-ordnen, die Einsendung der Beweisstücke verfügen, Zeugenvernehmen oder vernehmen lassen (inkai-mer ou IRi-o in-torme»') u. s. f. In diesem Fall versieht (sit. 236) einMitglied der Anklagekammer die Stelle des Jnstructions-Richtcrs. Der angeführte srt. (235) wird indessen soerklärt, daß die genannte Bcfngniß nur den versammeltenKammern (disinbi-es reunies) des Appelhofs zustehe, wo-rüber man si't. II des Gesetzes vom 20stcn April 18>0nachsehen kann. — Beiläufig bemerke ich hier, daß in meh-rcrn Schriften (unter andern in der im ehemaligen Groß-hcrzogthum Berg eingeführten Uebcrsetz. d. voll. «l'instr-.orim. und eben so in der Uebcrsctzung des Commentarsvon Bourguignon durch Zum Bach, Kln 1811) das srt.235 vorkommende „inkormsr- ou f-Ui-o iiikormsr" minderrichtig durch „Erkundigungen einziehen oder einziehen lassen"übersetzt ist. Nämlich inlvi-mor bedeutet in der französ.Gerichtssprache nur „untersuchen und zwar durch Verneh-mung von Zeugen."
»*) Erkennt der Hof die angeschuldigte That nur für ein Po-lizei- oder correctionnelles Vergehen, so verweist er denAngeklagten (r>rt. 230) an das geeignete Tribunal, das erbestimmt bezeichnet. — Nach der Napoleonschen Gesetzge-bung konnte der Angeklagte nicht allein an einen Spccial-