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die Stelle der Befehle persönlich zu erscheinen (äeorets ä'sjour-nement peisonnol), die Vorführungsbefchle (msnästs ä'-ims-ner) * *) getreten. Statt der eigentlichen Verhaftungsbefehls(äecrets äe priss äs oorps) hat das neuere Verfahren dieBefehle in sichern Verwahr zu bringen (Scquestrations-Befehle,insnclüts äs äepot), die Vcrhaftungs- und Ergreifungsbefehle(rnsnästs ä'arret, oräonnaoee» äe priss äe eorps). **) Nach
einige Nebenbcdingungen angeführt. Ein solcher Befehlist fast wie eine gewöhnliche Vorladung (vor die Civil,Gerichte) anzusehen. Der Gerichtsdiener u. s. f. übergibtihn dem Vorgeladenen ohne irgend eine Zwangs-Maßregclzu nehmen, oder sich näher darum zu bekümmern, ob derVorgeladene wirklich vor dem Jnstructions-Richter erscheint,oder nicht.
*)Der Ausdruck „msnäat ä'amensr" ward durch das De,kret der Constituirendcn vom lOten Dezember 1791 (überdie Organisation der Criminal-Justiz) zuerst eingeführt,tit. 2. »rt. 1. „I'oräre ä'un ollleier äe polico äe ssirstäpour 1sire oompsroitre Iss prsvenns äs srime ou äslit,s'gppsllsrs msnästä'srosner." Der Huissier oder Gcndarme,der einen solchen Befehl übergibt, muß Sorge tragen, daßder Vorgeladene demselben Folge leiste. Er muß ihn selbst vorden Richter führen und nöthigcnfalls die öffentliche Machtanrufen. In der Instruktion, welche die Constituirende den29sten September 179 l über die Anwendung des von ibreingeführten Criminal-Verfahrens bekannt machte, empfahlsie aber die größte Schonung bei Vollstreckung dieser Bc,fehle.
**) Vermöge eines Vcrhaftungs - Befehls (nmnäst ä'srret)wird der Beschuldigte in das bei dem correctionnellcnTribunal bestehende' Arresthans gebracht, (soll. ä'instr.sl'im. sm. 107, 108). Der Sequcstrationsbefehl (msnästäp äopöt) hat eigentlich dieselbe Folge. Doch verfahrtman schonender dabei, als bei den Verhaftungsbefehlen.
„l^e M2»äüt äs äepot u'sst cju'uns mesure provisoire.Oette mesurs äoit äone etre exs'eiitee svee inensge-msnt. eile ne äoit pss etre inserite sur le registrs äeseeroues, n»sis »ur un rvgistre psrtieulisr pour lesmsnäilt« äs äepot." Merlin Ile'pert. srt. mg^istrst äs»ürets. Den Namen rnsoäat äs äepot erhielt nach demGesetz vom 7ten Plüv. I. 0 (liess», tu,». IV. p. 282),derjenige Verhaftungsbefehl, welchen der durch dieses Gesetz