Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
514
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jedoch der Staats-Prokurator immer mitcinwirkt. Nämlich denFall eines unmittelbar begangenen Verbrechens abgerechnet,darf (voll. ll'instr. er im. grt. 611 der Jnstructions - Richterkeinen Act des Verfahrens vornehmen, ohne vorher den Staats-Procurator in Kenntniß zu setzen und dessen Antrag zu ver-nehmen. Auch nach geschlossener Jnstruction müssen demselbensämmtliche Verhandlungen übergeben werden, damit er die ihmdienlich scheinenden Anträge mache. Doch kann der Jnstrnc-tions - Richter (eoä. cl'instr. erim. kirr. 611, wenn er es fürnöthig hält, auch ohne den Antrag des Staats-Prokuratorsabzuwarten, einen Vorführungs- und selbst einen Scquestra-tions-Befehl (msuäar llo llepär) erlassen. Durch diese Ein-richtungen, welche die Gesetzgebung Napoleons (der coä. ä'in-struot. crim.1 zuerst einführte, ist die jetzige Form der Jnstruc-tion der ehemals (vor der Rcvolutionl üblichen, wieder sehrgenähert worden. *1 Jetzt sammelt, wie ehemals, ein cinzcl-

*lJn Einem wichtigen Punkt weicht sie doch davon ab.Nach dem ehemaligen Verfahren gehörte, wie S. 452 be-merkt worden, die Jnstruction des Prozesses dem Richterdes Orts an, wo das Verbrechen begangen worden. Dasvon der Coustituireuden (durch das Dekret vom 16- Sep-tember 17911 eingeführte Criminal-Verfahren und eben soder ooä. ä. 3. beum. g. 4. behielten (letztere jedoch miteinigen Ausnahmenl dieses bei. Die erste Jnstruction lagdamals in den Händen der Friedens - Richter und der son-stigen Polizei-Beamten. Diese waren freilich schon befugtzu verfahren, wenn entweder der Ort, wo das Verbrechenbegangen worden war, oder wo der Angeschuldigte seinegewöhnliche Wohnung hatte, oder auch sich wirklich auf-hielt, zu ihrem Amtsbezirk gehörte. Allein wenn sie inFolge der gegen einen Angeschuldigten vorgebrachten Be-weise denselben zur gcfänglrchcn Haft bringen liessen, somußten sie ihn zu dem Direktor der Jury des Orts schi-cken, wo das Verbrechen begangen worden war. (M. s.die Jnstruction der Coustituireuden über die Ausführungdes Dekrets vom listen September 1791. Hosen. wm. lli.p- 393, 395; und lllerlin. Hopeit. srt. compötoncol.Von diesem ward nun die Jnstruction vollendet, und derAngeklagte vor die Anklage-Geschwornen gestellt. Nachsrt. 69, 23 d. voä. st'insri-. vlim. kann aber sowohl derJnstrnctions-Richter des Orts, wo das Verbrechen bcgan-