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Ueber diese Gegenstände urtheilen die Friedens-Richter in allenFällen und ohne Rücksicht auf den Werth derselben. Beträgtdabei der letztere nicht über 50 Livres (Franken), so findetkeine Appellation gegen ihr Urtheil Statt. Die Friedens-Rich-ter erkennen 2tcns (nach dem Gesetz pom 16. August 1790(tit. III. »rt. 91) über alle blos persönlichen und sich auf be-wegliche Gegenstände beziehenden Rechtssachen (osusos pure-uiont porsonnollos et mobilieres), wenn der Werth des strei-tigen Gegenstands 100 Livres nicht übersteigt. Ist derselbedabei nicht höher als 50 Livres, so urtheilen sie in letzter In-stanz. *) Die Kreis-Gerichte entscheiden über alle persönlichenKlagen und solche, die sich auf bewegliche Gegenstände beziehen,bis zu dem Werth von 1000 Livres und eben so über ding-liche Klagen, wo der Hauptgcgenstand ein Einkommen odereinen Pacht von nicht mehr als 50 Livres gibt, eben so, wieschon kurz vorher S. 327 erinnert worden, über alle von denFriedens-Gerichten an sie gebrachten Sachen, in letzter Instanzund ohne Appel. (I.oi ll.16. sollt1790tit. IV. srr. 4, 5). Dergenannte Werth muß entweder aus Pachtbriefen oder sonstigenUrkunden erhellen, oder durch die Uebcreinkunft der Partheienoder durch eine Taration festgesetzt werden. Ueberstcigt derWerth des streitigen Gegenstandes den eben genannten, so geht,jedoch nur wenn die Kreis-Gerichte in erster Instanz gespro-chen, die Appellation an die Appelhöfe.
*)Die Urtheile der Friedens-Richter waren nach dem Gesetzvom 16. August 1790 (tir. III. srt. 9) und sind auch nochjetzt (coä. li. procöcl. art. 171, bis zu einer gewissen Sum-me von Rechtswegen provisorisch vollstreckbar, nach derGesetzgebung von 1790 mit- nach der neuesten ohne Cau-tion. Die letztere hat sie überdem ermächtigt, auch alleihre übrigen Urtheile, jedoch gegen Bürgschaft, für provi-sorisch vollstreckbar zu erklären. Die wichtigste Abweichungvon dem Gesetz vom 16. August 1790 besteht aber darin,daß jetzt der Friedens-Richter allein urtheilt, wogegen dasangeführte Gesetz nr. III. srt. 9 die Zuziehung von zweiBeisitzern fordert. Dieses letztere ward unter der Cousu-lar - Regierung durch das Gesetz vom 29. Ventose I. 9(20. März 1801) abgeschafft. (Oesenns voll. gonor. Win.I V. i>- 299).
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