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ohne Beistand eines Rathgebers oder ihres Anwalts, nnd ohneEtwas schriftliches abzulesen, antworten. Doch müssen ihr dieThatsachen, worüber sie befragt werden soll, vorher mitgetheiltwerden. Die Corporationen müssen einen besondern Beauftrag-ten wählen, dem die Fragen ebenfalls vorher mitgetheilt wer-den, und dessen Antworten sie in einer besondern Urkunde fürwahr erklären. Der Bevollmächtigte kann überdem auch nochüber das befragt werden, was er persönlich über die Sacheweiß. *) Erscheint die Parthei nicht, oder weigert sie sich znantworten, so werden nach der alten Gesetzgebung die Thatsa-chen für eingestanden angesehen. Nach der neuern hat aberder Richter nur die Befugniß, dieses anzunehmen.—Wenn end-lich die Umstände es durchaus erfordern, so wird auch wohlein Richter beauftragt sich an Ort und Stelle zu begeben, umdurch den Augenschein sich von dem Bestand der Sache zuüberzeugen. Allein das ältere sowohl als das neuere französ.Recht wendet dieses Mittel nur ungern an. **) Auch wirdwirklich bei den jetzigen Gerichten davon nur ein äußerst spar-samer Gebrauch gemacht. Durch das öffentliche Verfahren ge-wöhnen sich die Gerichte daran, daß alle Mitglieder derselbenAlles gemeinschaftlich sehen und untersuchen. Sie werden da-durch von selbst solchen Aufträgen, wodurch ein Einzelner ***)
*)srt. 336 des voll. ä. xr-oseä. , der sich auf diese Bevoll-mächtigten bezieht, ist fast nur eine wörtliche Copie vonart. 9 lit. X der oräoun. äe 1667.
**)Man nennt dieses: äesoents sur l68 lieux. Die Vor-schriften darüber finden sich voll. äs xroeeä. srt. (295— 301), oräoun. äs 1667- til. XXl.
***)Nach dem alten französ. Recht, so wie es zu Zeiten Bou-tilliers und bis zur oräon. ä. 1667 bestand, konnte fastbei jedem Prozeß über ein liegendes Grundstück eine solcheäeseente sur- lss lieux Statt finden, (obschon sie eigent-lich nur eine Formalität war, und nicht den Zweck derjetzigen äessento sur- les lieux hatte). Die französ. Ge-richts - Verfassung hatte sich hierin nach der ältern Römi-schen gebildet. So wie, gemäß der letztem, der Prätorsich mit den streitenden Partheicn auf das Grundstück be-gab, worüber sie stritten, (Heines ^nü<^. Kom. sä Insrir.