Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
295
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Aus einem spätern Gesetz vom 23. Vendem. I. 4 (25. Oktober1795) Art. 3 hatte man indessen geschlossen, daß es den Ge-richten frei stehe, einen Commissar mit der Vernehmung derZeugen zu beauftragen. * *) Endlich erklärte der Beschluß(gi-retö) der Consuln vom 18. Fructid. I. 8 (5. September1800), **) daß durch das Gesetz vorn 27. Ventose I. 8 (18.März 1800), ***) wodurch die Anwälte wieder eingeführt wur-den, diejenigen Gesetze, welche diese letzter« eben so wie dasgerichtliche Verfahren abgeschafft hatten, stillschweigend wider-rufen seyn. Demgemäß sollte bis auf Weiteres das durch dieoräon- viv. 0. 1667 vorgeschriebene Verfahren bei allen Tri-bunalen wieder befolgt werden.

Als eine Eigenthümlichkeit der franz. Gesetzgebung, sowohl derältern als neuern, verdient noch hervorgehoben zu werden, daß sieüber Sachen von einem beträchtlichern Werth meistens keinen Zeu-gen-Beweis zulaßt, wenn nicht ein schriftlicher Beweis oder wenig-stens der Anfang eines solchen Beweises vorliegt. Diese Regel istin Frankreich sehr alt. Schon die oräon. ä. Lloulins <l. 1566grt. 54 schrieb dieses vor, und die orllon. oiv. ä. 1667 tir. XXsi-t. 2, 3. 4, 5 bestätigte es. Die Bestimmungen der letzter«sind sehr allgemein und cathegorisch, so daß sie nur wenigeAusnahmen, nämlich bei einem nothwendigen Depositum, beiGegenständen, die dem Eigenthümer eines Gasthofs von einemseiner Gaste anvertraut werden, und in Handelssachen zuläßt.Allein in der Ausübung hatte sich dieses sehr gemildert. Manbeschränkte die Regel vorzüglich auf Forderungen, die sich aufContracte u. d. g. gründeten, ****) wo man es fast als eine

Vrt. 4.II 68t steroZo psr lo tzrosent stöoret ü wntoslois oontrsires. "

*) Dosen. wm. IV. ?. 5. Man sehe auch Llorlia Ködert,art. en^uoto H. III. no. 5.

**) Dosen. torn. IV- si- 250-

p. 274.

****) Dieses scheint auch der eigentliche Zweck der orllon. ä.Llonlins gewesen zu seyn. 54 heißt es:kour ob-vier s rnultipliosrion sie (sits, «^no I on a von o^ 3o-vsnl eslro rnis en avant on jugeniont, subjovts ä xrouve