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1 (1835)
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207
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Name aussagt, d. h. sie waren mit der Bewachung einesSchlosses (ä'un cbätesu ou cliätolet) beauftragt, oder belehnt.Späterhin wußten sie sich indessen eben sowohl, wie die übrigenLehnsträger, zu Herrn ihrer Lehen zu machen. Anfangs ver-walteten sie, wie alle Lehnsträger, die Gerechtigkeit im Namendes Königs. Allein als sie Grundherrn geworden waren, be-stellten sie dafür eigene Beamten, die mit ihnen denselben Na-men führten, und die man daher nicht mit Ihnen verwechselnmuß. Auch in einigen Städten führten die königl. Stadtrich-ter den Titel Burgvogt oder Castellan. Die eigentlichen Grund-herrn die so hiessen, hatten in den letzten Zeiten meistens diehohe Gerichtsbarkeit.

Bei den Gerichten der Grundherrn befand sich allezeit einBeamter, der das öffentliche Interesse und das des Grundherrnselbst wahrnahm. Derselbe ward xroonreur iiscal genannt.Uebrigens waren diese Gerichte oft nur mit Einem Richterbesetzt. Bei Criminal - Urtheilen, wo wenigstens drei Richternöthig waren, zog man in Ermangelung derselben zwei Rechts-Gelehrte (äeux grsäuös) zu. Von den Aussprüchen eines Ge-richts, das nur die untere oder mittlere Gerichtsbarkeit hatte,ging die Berufung unmittelbar an die Gerichte des Oberge-richtsherrn, wenn es einen solchen gab. *) Von diesem letz-ten:, und schon gleich von dem Untergericht, wenn es keinenObergerichtsherrn hatte, ging die Berufung an die königlichenRichter; von dem Vogt des Grundherrn an den Vogt- und vondem Amtmann (Ksilli) desselben an den Amtmann des Königs,und in letzter Instanz an das Parlament. Doch hatten einigeObergerichtsherrn das Vorrecht, daß die Appellation von denAussprüchen ihrer Gerichte unmittelbar an das Parlament ging.Dieses Vorrecht hatten fast alle Pairs, deren Gebiet zu einemHerzogthum (äuobö-xsirie), erhoben war. Unmittelbar vonden Gerichten der Grundherrn an das Parlament, gingen auchnoch alle Klagen über die Competenz und über die Verweige-rung Recht zu sprechen (äsn: äo juslioo) ; welches letztere viel-

*) und zwar so, daß man von dem untern Gerichtsherrn mitUebergehung des mittlern gleich an den Obergerichtsherrnappellirte.

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