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H abhing. Schon in den allerfrühestcn Zeiten bildeten die Pairs
^ von Frankreich einen eigenen Gerichtshof, (den Hof von Frank-en reich, oour äe krsnoe), welcher, dem damals allgemein gel-
tcnden Grundsatz gemäß, daß jeder nur von seines Gleichen!>cn, (a xgrillus 8 U 18 ) gerichtet werden könne, über alle, die Pairien
z« und die Personen der Pairs betreffenden, Sachen entschied.
!rd Wir kennen eine Menge dieser von den Pairs von Frankreich
ig- erlassenen Urtheile. Durch ein solches ward im I. 1203, unter
ese der Regierung von Philip-August, Johann ohne Land (lösn
83N8 terre), obschon König von England, wegen Ermordungzi- des Grafen Arthur von Bretagne, des Herzogthums der Nor-
W mandie, das er von Frankreich zu Lehn besaß, entsetzt, und
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solchen Lehns auch noch die königliche Ernennung nöthig.Man unterschied daher die Dsirle personnello von derksirie reelle. Die Publicisten sagten: „la mouvsnoe im-möäiste äe ls eouronne n'est guo ls äisposition pro-cligine s ereetion (en l?sirie). Allezeit blieb aber derBesitz eines von dem König unmittelbar, und zwar ver-möge des Rechts seiner Krone, abhängigen Lehens einenothwendige Bedingung, um die Pairs-Würde zu erhalten.Man sehe darüber zwei vortreffliche Gesuche (lleguestas)des Kanzlers D'Aguesseau, welche sich im sechsten Bandder Werke desselben (ksri^ 1769- 4w) befinden, und dieüberhaupt über das öffentliche Recht von Frankreich eingroßes Licht verbreiten. D'Aguesseau (damals noch Gene-ral-Prokurator), machte diese Gesuche an das Parlamentbei Gelegenheit eines wichtigen Prozesses, der zwischen denkönigl. Domainen und dem Bischof von Soissons wegender Lehns - Oberherrlichkeit über die Grafschaft Soissonsobschwebte. Der Bischof von Soissons behauptete, daßdie unmittelbare Abhängigkeit von der Krone in den frühe-sten Zeiten keine nothwendige Bedingung der Pairie gewe-sen, sondern nur in neuern Zeiten, um den Glanz derPairs-Würde zu erhöhen, den zu einer Pairie erhobenenLandes-Antheilen gegeben worden sey. D'Aguesseau bewiesindessen, daß es vom I. 1297, dem Zeitpunkt der Errich-tung der Pairien Anjou, Bretagne und Artois bis zumJahr 1551 kein einziges Beispiel gebe, wo ein Landes-An-theil, welcher nicht unmittelbar vom König abhing, zurPairie erhoben worden sey; daß bei Errichtung der PairieMontmorency (im I. 1551) zwar irrthnmlich einige demKönig nicht unmittelbar lehnpflichtige Güter mit 'zu der