Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
149
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die so eben genannten nur nach reiflichen und wiederholten Be-rathungen der ersten Staats-Männcr, Nechtögelchrten und son-stigen Sachverständigen erlassen worden. Dieses gilt insbeson-dere auch von der orclonnsnoo civile vom I. 1667 und derortlonesnoe eriwin. vom I. 1670, welche für unsern Gegen-stand die wichtigsten sind. 2m I. 1665 setzte Ludwig der Vier-zehnte aus einem Theil seines Staatsraths eine Kommissionnieder mit dem Auftrag, eine allgemeine, in ganz Frankreichgültige Verordnung über das gerichtliche Verfahren zu entwer-fen. Mit Ausnahme des ersten Titels, * *) der unmittelbar ausdem Kabinct des Königs ausging, wurden die übrigen Mate-rien unter mehrere Advokaten (Auzinct, L'Hoste, Raguenaut,Gomont, Bilain und Poucaut) vertheilt, von welchen jeder fürsich den ihm zugewiesenen Gegenstand bearbeitete. Sie legtendann der Königl. Kommission, deren Sitzungen sie beiwohnten,ihre Arbeiten vor, und man entschied nach Stimmen-Mehrheit.Die auf diese Weise festgesetzten und abgefaßten Gesetzes-Ent-würfe wurden dem königlichen Staatsrath übersendet. DerKönig wohnte den Sitzungen desselben, die sich auf diesen Ge-genstand bezogen, bei, und gab persönlich den Vorschlagen, dieihm die zweckmäßigsten schienen, seine Zustimmung, und verwarfdie andern oder ließ sie abändern. So kam nach 15 Monaten derEntwurf der oräonnsnos oivilo vom I. 1667 zu Staude.Der König wollte nämlich, ehe er dieselbe als förmliches Gesetzverkündigen ließ, das Gutachten des Parlaments darüber ver-

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*) welcher über die Befolgung der königl. Verordnungen han-delt. Dieses war in den damaligen Zeiten, wegen derAnsprüche der Parlamente auf einen Antheil an der Ge-setzgebung, und auch noch wegen anderer Ursachen ein sehrkritischer Punkt, der bei den Conferenzen zwischen denStaatöräthen und Parlamcnts-Mitgliedcrn, wovon sogleichgeredet werden wird, die meisten Schwierigkeiten machte.Man nahm auch diesen ersten Titel der oräonnrmoe vom2- 1667 m den Conferenzen zuletzt vor.