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Verordnungen, die der König über einen ganz besondern Ge-genstand erließ, z. B. Befehle an die Truppen, Entscheidungenund Urtheile, die von dem Staatsrath im Namen des Königsausgingen, fingen so an: äs PSI- le roi, »3 msjcslö ctant in-kormöe u. s. f. Schon seit den Zeiten von Philip August(reg. v. I. 1180 —1223), gab es eine Sammlung dieser Ver-ordnungen, welche dem König nachgeführt zu werden pflegte.Als aber Philip August im I. 1194 von den Engländern beiBlois überfallen ward, verlor er den größten Theil dieser Ur-kunden. Man beschloß daher dieselben künftig an einem sichernOrt, wozu man Paris wählte, aufzubewahren. Hierdurch ent-stand die sogenannte Schatzkammer- oder der Schatz der Urkun-den (trözor clc»'cbsrtre») , worin ein Theil der Verordnun-gen, die unter den Königen des Dritten Geschlechts erlassenwurden, aufbewahrt wird. Man findet indessen darin keineüber die Zeiten Ludwigs des Jungen (4,aul» Ic chune) hinaus,dessen älteste (hier aufbewahrte) Verordnung vom I. 1145 ist.Doch waren später noch einige (etwa fünf bis sechs) ältere hinzu-gekommen, die man aus Klöstern genommen hat, so wie noch eineaus dem Archiv des Rechnungshofes (cbsmlire» lle» campte»).Seit der Zeit indessen, wo das Parlament seinen beständigenSitz zu Paris erhielt (seit 1302), ist das Archiv (grelle)desselben, die vorzüglichste Niederlage für alle diese Verord-nungen geworden. Nur sehr wenige sind früher, vielleichtaus Mangel einer bestimmten Regel darüber, demselben
gel nur angehängt war. Verschlossene und versiegelteBriefe, wodurch der König einer bestimmten Person einenbesondern Auftrag ertheilte, hiessen lettre» dose» oderlettre» äe cscbct. In Deutschland ist man gewohnt, un-ter dieser Benennung geheime Verhaftsbefehle zu verstehen.Sie wurden allerdings oft genug zu diesem Zweck ge-braucht. Allein auch andere, mit den gehörigen Förmlich-keiten versehene Briefe, wurden so genannt. Diele Förm-lichkeiten bestanden für die letti-c» clc cscliet darin, daßsie nicht auf Pergament, sondern auf gewöhnlichem Papiergeschrieben, von dem König unterzeichnet, von einem Staats-Secretair contrasignirt, und mit dem kleinen Siegel (xentcscliet) des Königs versiegelt waren, so daß man sie nichtöffnen oder lesen konnte, ohne das Siegel zu verletzen.