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bestanden, wie jetzt; so wie auch, daß sie durch den täglichenUmgang mit dem Monarchen, sich schon damals in den Besitzeines großen und selbst noch großem Einflusses auf die Ge-schäfte, als zu unsern Zeiten, zu setzen gewußt hatten.
Was nun die gewöhnliche Gerechtigkcits-Pflege * *) in denProvinzen betrifft, so haben wir schon angeführt, daß diekönigl. Sendboten viermal im Jahr, einen Monat hindurch, zuGericht saßen, um die von dem Grafen nicht erledigten Sachenzu entscheiden. Ueberdem hielten dieselben in der Mitte desMonats Mai noch eine besondere Versammlung, wo vorzüglichder Zustand der Verwaltung, die Geschäftsführung der Beam-ten, so wie ihre Bereitwilligkeit, sich einander zu unterstützen,
cgetei's, prseter potu8 vel viotus csbsllonum, sfl eunäemseneselisllum les^iceient. ^ Unter dem dritten Königs-Geschlecht war die Stelle des Scneschals die erste desReichs. Er trug dem König in der Schlacht dasPanier vor. Er ward nun auch meistens msjor «eno-selisllus, AI'SNÜ-sönöolisl genannt. Fast alle Diplomender Könige des dritten Geschlechts sind nicht allein vondem König, sondern auch von dem Seneschal und nochvier andern Hofbcamten unterschrieben. So das Diplomüber die Schenkung, von Ludwig dem Sechsten, andie Abtei St. Denis: „Ursesentibus ox pslmio nosti'oQuorum noming 8ul>titulsts 8uut et 8i^nu, 8. Xncelli tun«teinpoi'i« clspiteri nostri. 8. Oilideiti Lutioulsi'ü. 8.Ijugonis Oou8tsl>ulsi ii. 8. Wi(loni8 Osmerseii. 8t«plin-r>U8 Lgncelisiiuz releAenäo sudseiupsit. Xnno ÜIOXII. ^Man war so daran gewohnt, die Unterschrift des Senc-schal unter den königl. Diplomen zu sehen, daß, wenn dieStelle desselben erledigt war, man „cluxitero nullo^ darun-ter setzte, sp. LsluL. tom. H. p. 9(2-
*) Uex 8sl. tit. 57 (emenüst. tit. 56) geschieht noch einerandern Gattung von Richtern unter dem Namen 8ggil»g-ron65,53Llnl>gi-ono8 Erwähnung. Dieselben scheinen Rechts-vder Gesetzkundige (boinin68 8sZi, liomm«8 ssA«8), nachandern (von Sache) Sachkundige gewesen zu seyn, die viel-leicht nur als Schiedsrichter urtheilten. Derselben solltenbei jeder Gerichtssitzung nicht mehr als drei seyn. Vonihrem Ausspruch fand keine Appellation an die GrafenStatt. Alan hält sie für dieselben mit den boni8 llvmini-dus, die z. B. in Zlarcult'. tdeiuul. sppLufl. 51 vorkommen.