der sich weigerte Recht zu sprechen. Uebrigens waren die Gra-fen den Sendboten (so wie die Hundert-Richter den Grafen)zwar für ihre Personen *) aber nicht in Hinsicht ihrer Erkennt-nisse untergeordnet, d. h. es fand keine eigentliche Appellationvon den Hundert-Richtern an die Grafen, und von diesen andie königlichen Sendboten Statt: vielmehr mußten alle Be-schwerden, welche die Abänderung eines gesprochenen Urtheilsbezweckten, bei dem königlichen Hof angebracht werden, wodann die Entscheidung so, wie unten naher erklärt werdenwird, erfolgte. Die richterliche Gewalt der Sendboten beschränktesich darauf, daß sie dieselbe mit den Grafen theilten. Nämlichzwei Monate in jedem Vierteljahr war der Graf Richter, und
justitism kscigl." In spätern Zeiten war dieseZwangs-Mcthode, jedoch mit einiger Abänderung, auch beiandern Vergehen gebräuchlich. So verordnete Carl derSechste i. I. 1413, man solle insnz6nr-8 ot AS8teur8 indie Häuser derjenigen legen, welche Privat-Kriege an-fiengen.
Ospitul. l.otllsr. k>. 824. ich. III. H. 3. sp. Lslnri. toin. II.p. 321. „Volumus ut comitss » 08 tri lioeiitism kisboruitini^uischionem ksevie cle viosrich et centonsrüz, ^ui msgisProcter cupiclchgtom ^roptor jn8titism (Äcionä-xn,
sexissims plaeita ieneut.^ Die Hundert-Richter wurdennicht von dem König unmittelbar, sondern von den Send-boten oder Grafen gewählt) und konnten auch ohne einebesondere Erlaubniß des Königs, abgesetzt werden. BeiVergehen der Grafen, mußte aber an den König berichtetwerden. 6. N. Og^itulsr. 4tum Z. 805. ogp. 12- „Os all-
vocstis, 6. nt prsvi sclvoosti, vioostomini, viosrii, ereontsnsrii tollgntur, ei tslo8 eligslitur sciemt 6t
velint jll8te cs>r8S8 ächoernSro et clotorwinare. Lt 8lLVM68 ^rsvu8 inve»tu8 (norit, nobi8 nurieibtur. ^ DieErnennung der Grafen hing vom König ab, welches gewißzu den Zeiten Carls des Kahlen, dem Recht nach, noch be-stand, obschon, der Sitte nach, die Grafen-Stellen erblichwaren, wie aus Lspitul. tlsrol. cslv. tit. 51- oap. 9. er-hellt. Hier verordnet nämlich der König, daß, wenn einGraf einen kleinen Sohn habe, dieser nach dem Absterben desVaters mit den übrigen Beamten derselben Grafschaft dieGrafenstelle so lange versehen solle, bis es zur Kenntnißdes Königs gelangt sei.