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Vierter Band (1834) S bis Z
Entstehung
Seite
1088
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!088 Griechenland

st il-nen Palikarcnhaufen, welche dem Lande nach hergestellter Ruhe ,noch mehr zurLad fielen, als zur Zeit des Krieges, die Verheißungen der Regentschaft in Bezugauf Anerkennung und Belohnung der während des Freiheitskampfez geleistetenDienste vorzugsweise auf sich angewendet wissen wollten, und selbst entschlossenschienen, im Fall der Noth ihr vermeintliches Recht in alter Weise mit den Waffengeltend zu mache». Denn allerdings waren sie »och im Besitze einiger wichtigenStellungen; es fehlte nicht an mittelbaren oder unmittelbaren Anreizungen vonSeiten der Anhänger des gestürzten Systems, und das jüngste, obgleich miSlun-geae Attentat zu ArgoS hatte gezeigt, welcher Dinge diese Freiheitshelden noch' fähig seien, und wie weit sie Ubcrmuth, Roth oder Verzweiflung treiben könne.Das am 2t. Febr. erlassene Amnestiedecret für alle vor dem 6. Fedr. verübten po-linichcn Vergehen würde daher seinen Zweck völlig verfehlt haben, wenn es nichtin den gleichzeitig bekannt gemachten Verordnungen über die Bestrafung der Ver-brechen gegen die Ruhe des Staates und über das Tragen von Feuergewehrengleichsam ein heilsames Gegengewicht erhalten hätte, welches den ungestümenMuth der irregulairen Truppen etwas niederzuhalten im Stande war. Nament-lich zeichnete sich die erstere jener Verordnungen durch eine etwas drakonischeStrenge auS. Auf allen Vergehen, welch« bisher den Palikarenchefs nur alslöbliche Gewohnheit erschienen sein mochten, Vertheilung von Waffen, Anwer-bung oder Nichtauflösung von TruppencorpS nach der über die letztem erschienenenVerordnung, Zusammenrottung von bewaffneten Haufen, Annahme einer Be-fehlebabcrstelle ohne Ermächtigung der Regierung, Anstiftung des Bürgerkriegsund den bei demselben verübten Raub, stand ohne Ausnahme die Todesstrafe, mitsummarischen, jedoch öffentlichen, Verfahren bei den zu Theben, Miffolonghiund Nauplia niedergesetzten Gerichtshöfen, und Vollstreckung des Urtheils inner»halb 24 Stunden. Mit S IVjährigem Gefängniß sollte die Befreiung Gefan-gener, die unbefugte Erhebung von Steuern und überhaupt die Erpressung jederArt bestraft werden; während das bloße Tragen von Schießgewehren ohne gesetz-liche Erlaubniß bei drei Monaten Gefängniß untersagt wurde. Dies war jedochblos der erste Schritt, welcher nur nachtheilig hätte wirken müssen, wenn mannicht sobald als möglich weiter gegangen wäre. Ganze Scharen entwaffneter Pa-likaren drängten sich, misvcrgnügt über vereitelte Hoffnungen und ihres weitemSchicksals gewärtig, mit ihren Führern vorzüglich in und um Nauplia, zu Argosund auf den benachbarten Dörfern zusammen. Da die Regentschaft, um sichnicht sogleich in den ersten Wochen zu sehr zu erschöpfen, absichtlich keine Soldzah-lungen vor der Ermittelung wirklich begründeter Ansprüche machen wollte, trathier und da empfindlicher Mangel ein, die alten Klagen wurden wieder laut, undman mag sich aus dem platten Lande selbst einzelne Eingriffe in das Privatcigen-thum erlaubt haben, während zu Nauplia die Gegenwart einer Menge Häupt-linge, welche sich mit ihrem Gefolge je nach ihrer Farbe gruppirten und thatenlos,aber nicht ohne drohende Gebehrden durch die Straßen trieben, um so beängstigen-der wurde, je weniger man nach der nothwendigen Zersplitterung des dänischenHnlsscorps über eine Macht gebieten konnte, welche für jeden Fall die nöthigeBurgschaft hätte leisten können. Diesem Zustande glaubte man durch das Gesetzüber die Auflösung der unregelmäßigen Truppen vom 14. März mit einem Maleein Ende zu machen. Dir wesentlichsten Bestimmungen dieses Gesetzes waren:

1) Die seit dem 1. Der. 1831 eingetretenen Truppen kehren nach Hause zurück;Denjenigen, welche seit längerer Zeit im Dienste sind, bleibt eS freigestellt, ent-weder in das zu bildende Hrer einzutreten, oder in ihre Heimat zurückzukehren.

2) Wählen sie das letztere, so sollen sie, im Fall sie sich durch ihre Dienste imFreiheitskriege gerechte Ansprüche erworben haben, Nationalländereien erhalten.

3) Von Denen, welche beim Heere bleiben wollen, treten Die, welche das 30.

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