Zweikammersystem
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großen Einffuk haven, sich in einem zweckmäßigen Verhälinisse in Einer Kammerverrinigt finden sollten, schon um die Majorität nach dem Ganzen der Ständevlr-sammlung zu berechnen, und nicht einer cou-pacten Mchorität eines eiazelicnStandes ein zu großes Gewicht zu geben. In Einer Verkamniluna muß sich dieganze Nation zusammen erblicken, damit alle einzelne» Theile sich als solche ersi n-nen leinen, und nicht sich irrig, wie es so -st geschieht, für das Game hallen.N,s gilt für den großen Staat so gut wie für den kleinern, ja noch mehr, weildas Wesen einer Nation, eines aus mancherlei heterogenen, aber zum Ganzennothwendigen Theilen bestehenden Staatskörpers mehr hervortritt, und es hatkaum einen Schein eines Grunde« für sich, wenn man für Staaten von einemnoch immer sehr beschrankten Umfange, z, B, von sitXhlX« Menschen, zwei Kam-mern vetlangt, den kleinern aber räth, sich mit «mrr zu begnügen. Aber nur ge-gen ein auf SlxNdeSitttenssen gebautes Zweikammersystem müssen wir uns erklä-ren, und dagegen ein anderes, mehr auf die höher» Interessen des Staats gegrün-detes für sehr wünschenswert!, hallen. Dies würde grade auf ein Ausschließmaller einseitigen Standesinteresse», dagegen auf «ine Auswahl kenntaißreicher er-fahrener, wenn auch nicht durch die Schule, doch durch das Leben gebildeter Män-ner, auf eine Versammlung, welche durch das Vertrauen des Svuverains und desVolkes berufen würde, berechnet sein müssen, kurz auf »inen Senat, im eigent-lichsten und besten Sinne des Wortes, welcher zum Theil auf L-bzeit, zum Theilauf die Dauer der Wahlkammecn (doch ohne in der Auflösung mit begriffen zusein) zum Theil vom Souverain zu ernennen, zum Theil von her gesammteaStändeversammlung (Erbständen, AmtSständen und Wahlständen zusammen-genommen) zu erwählen wäre. Diesem Senat möchte man die erste Berathungüber alle neuen Gesetze, der Gtänbeversammlung aber dieselbe bei allen Tteuerbe-Migungen übergeben; so würde eine Reife der Gesetzgebung möglich weisen,«ilche man jetzt nicht allenthalben finden will. (3)