998 Würtcmberg in der neuesten Zeit
Boden gerichtet sei, und wobei die „gerechten und billigen Ansprüche der Berech-tigten" sorgfältig im Auge behalten werden sollten, zu deren Befriedigung »der die„Ersparnisse" der vergangenen Jahre einen angemessenen Beitrag darbieten wür-den. Dies war Alles, von den geistigen Interessen kein Wort. Die Repräsen-tanten mußten nach diesem ihre Hoffnungen sehr hcrabstimmen. Das Militair,das sie als einen Hauptgegcnstand, an welchem sich eine beträchtliche Ersparniß be-werkstelligen ließe, betrachteten, wurde ihnen zum Voraus als Etwas dargestellt,bei welchem bereits das Mögliche geschehen wäre. Die neue Landwehrordnung be-absichtigte kein wohlfeileres Wchrsystem, überhaupt nicht die Herstellung des alt-würtembergischen, auch durch das Grundgesetz bekräftigten Rechts der Volksbewaff-nung, sondern nur die Bildung einer Reserve aus gedienten Soldaten und auf dem-selben militairischen Fuß, also keine Ersparniß, sondern neu- Kosten. Was dieRegierung die Ersparnisse der frühern Jahre nannte, verdiente nur sehr uneigenl-lich diesen Namen, denn sie gingen aus keiner Verminderung der Abgaben hervor,sondern waren die Überschüsse aus den bei weitem zu gering angeschlagenen Doma-nialeinnahmcn von Zehnten und andern Gefällcn, und wenn sie in der letzten drei-jährigen Finanzperiode gegen 2^ Millionen betrugen, so waren sie inzwischen zuzwei Dritthetlen wieder ausgegeben worden; das Volk hatte mithin dieser Spar-samkeit keine Erleichterung zu verdanken, sondern es hatte mehr entrichten müs-sen. Das verheißene Strafgesetzbuch entbehrte fester Garantiern der Öffentlichkeit.Statt einer zeitgemäßen Ablösung der Gcundlasten war blos von Ablösung desZehnten von künftigen Neubrüchcn, der Beden und einiger ähnlichen ältern Ab-gaben, sowie später der Naturalfrohndienstleistungcn die Liede, wofür Gesetzesent-würfe vorgelegt wurden; den Zehnt- und Gefällpflichtigen wurde nichts als dieAussicht dargeboten, ihre Gefalle in .fixe aber unablösbare Getreiderenten unter Ver-waltung und solidarischer Verbindlichkeit der Gemeinden verwandelt zu sehen, wäh-rend bei einer wirklichen Ablösung der zu ersparende Verwaltungsauswand denPflichtigen an der Ablösungssumme hätte abgerechnet werden können. Auf dieThronrede folgte eine sehr bescheidene Adresse, in welcher jedoch einige Lppositions-elemenke durchschimmerten, Andeutungen auf Hemmung der freien Bewegung desconstitutionncllen Lebens, das Bedürfniß größerer Volkserleichterung, Wahrungder geistigen Interessen w. Da es nach der Präsidentenwahl der erste Eonflict war,in welchem beide Parteien feindlich zusammentrafen, so gingen sie natürlich vor-sichtig und mit einiger gegenseitigen Schonung zu Werke; in beiden Fällen zeigtesich jedoch klar, daß die Regierung auf eine zuverlässige Majorität nicht rechnenkonnte, denn auch in dem Vorschlag zur Präsidentenwürdc setzte die ministeriellePartei nur einen (Dr. Feucrlein), die Opposition zwei Candidaten, I>r. Schottund Baron von Gaisberg, durch, und wenn auch der eine von diesen sich nicht zuihrer Farbe bekannte, so war es doch eine Combination, welche die Regierung, umzu verhindern, daß der rilterschastliche Adel, den Herrn von Gaisberg an der Spitze,sich auf die andere Seite schlug, nöthigen mußte, den Mann des „Hers >>arti"zumPräsidenten zu ernennen. Gaisberg, als Präsident der Kammer der Abgeordne-ten, ist ein Mann von achtunzswcrther Gesinnung, der sich mit Unabhängigkeilzwischen den Reibungen der Parteien bewegt, der Allen die Redefreiheit schützt,der zwar nicht mit dem überwiegenden Talente Wcishaar's die Kammer leitete,eben dadurch aber auch zu einer sehr vorlheilhaften Veränderung der Physiognomiederselben beigetragen hak, da wol sonst drei oder vier Sprecher das große Wortführten und wenn diese ihre Ansicht entwickelt hatten, das Präsidium die Verhand-lung schloß. Was hatte man nicht für Begriffe von den Obliegenheiten eines Prä-sidenten k. Als ob die Kammer ein Kind wäre, das keinen Augenblick vom Gän-gelband gelassen werden bürste, damit es nicht stolperte und Schaden nähme. DerPräsident mußte nach dieser Meinung die Talente eines Rechtsgclehrtm vom ersten
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