Vereine, besonders politische 749
dirigirender Ausschuß von 36 JMgliedern und einem Gmeraldirectorium von dreiMitgliedern erwählt würde. Unter diesen beunruhigenden Aussichten, welche schonviele Familien bewogen, Lyon zu verlassen, und welche den am 9. Apr. ausge-brochenen Ausstand in Lyon vorherschen ließen, brachte der damalige MinisterBarthe am 2ü. Febr. einen Gesetzvorschlag an die Deputirtenkammer, wodurchdie Regierung etwas mehr Gewalt über die Associationen bekam, und welcheram 11. März nach interessanten Diskussionen von der Deputirtenkammer, balddarauf auch von der Pairskammer angenommen wurde und am 10. Apr. die köni-gliche Sanction erhielt. In dem ersten Artikel wird die Umgehung des Gesetzesabgeschnitten, welche durch die Theilung der Vereine in Sectioncn von weniger als20 Mitgliedern und das Vermeiden bestimmter Versammlungstage versucht wor-den war. Auch wird die einer Gesellschaft ertheilte Autorisation der Regierung fürwiderruflich erklärt. Im zweiten Artikel wird die Strafe auf alle Mitglieder aus-gedehnt und erhöht. Die bloße Theilnahme an einer nicht autocisirten Associationwird mit Gefängniß von zwei Monaten bis zu einem Jahre und SO — 1000Francs Geldstrafe bedroht, und ebenso das Hergeben des Locals (Artikel 3). Auchkann der Bestrafte, jedoch höchstens auf zwei Jahre, unter die Aufsicht der HähernPolicei gestellt werden. Die politischen Vcrgehungen solcher Vereine werden an dieAsflsen gewiesen; Verbrechen gegen die Sicherheit des Staats können, wie dies mitden Empörungen in Lyon (9. —15. Apr.), St.-Etienne (11. 12. Apr.), Paris(13.14. Apr.) wirklich geschehen ist, an den Gerichtshof der Pairskammer gewie-sen werden. Es ist augenscheinlich, daß auch dieses Gesetz den Vereinen noch einengroßen Spielraum läßt, indem alle, welche nicht mehr als 20 Mitglieder haben,keiner Autorisation bedürfen. Nur das Vereinen großer Massen will man verhütenkönnen, und daher hat auch das Gesetz vornehmlich nur in Absicht aus die Abfas-sung, nicht aber in Beziehung aufleimn Zweck Widerstand gefunden. Man ver-langte die Anerkennung des Princips, daß es den Bürgern frei stehe, sich zu an sicherlaubten Zwecken zu verbinden, ohne daß sie dazu einer besondern Erlaubniß be-dürften, und wollte das Verbot der eigenmächtigen Associationen nur als Aus-nahmegesetz und nur vorübergehend zulassen. Indessen wurde das Gesetz doch voneiner großen Mehrheit als nothwendig anerkannt und da man keiner Regierungdas Befugniß bestreiken kann, von Dein, was im Volke geschieht, Kenntniß zu neh-men, also die Anzeige eines geschlossenen Vereins in einem geregelten Staate im-mer nöthig bleibt, so kommt die eigentliche Frage nur darauf hinaus, daß die Re-gierung die Amorisation (ausdrückliche oder stillschweigende) nicht ohne wirklichegültige Ursachen verweigere. Darin liegt auch in Frankreich eine gegründete Be-schwerde, daß die Verwaltung zu sehr centralisirt und zu eigenmächtig ist, sodaßman gegen willkürliche und ungerechte Handlungen bei den Gerichten gar keine Hülfefinden kann, und da meistens die Verfügung von den Ministerien selbst ausgeht oderder Präfect nicht leicht vom Minister im Stich gelassen wird, kein Mittel vorhan-den ist, sich gegen die Verwaltung Recht zu verschaffen. Übrigens scheint zwar dasAssociationsgesetz in Frankreich in der ersten Vollziehung, der Auflösung der nichtaukorisirten Vereine, keine Schwierigkeit zu finden, aber damit möchte wol für dieinnere Ruhe des Landes an sich wenig gewonnen sein, wenn nicht die tiefer liegen-den Ursachen derselben gehoben werden können. Diese tiefern Ursachen scheinenaber in der Organisation der Verwaltung gesucht werden zu müssen, welche dieEinzelnen allzu sehr von der Theilnahme an dem Gemcindewcscn und andern öf-fentlichen Angelegenheiten entfernt, und namentlich all Dies zu ausschließend indie Hände der Reichen (durch das Übergewicht der Höchstbesteuerten) gelegt, hier-durch aber einen eignen sehr zahlreichen Stand geschaffen hat, welcher, von allenpolitischen Staatsbürgerrechten ausgeschlossen, die Municipal- und Electoral-aristokralie als seine Gegner betrachtet. Unter allen neuern Vcrfassungsmkunden