KS8
Ungarn in der neuesten Zeit
verlangt, noch den Schuldner um seine Einwilligung fragt oder ihm davon Nach-richt gibt; jedoch wenn solche Jntabulationen so häufig vorkommen, daß dieOdrig-keit Ursache hat, den Ausbcuch eine« Concurses zu vermuthen, so hält sie mit Jn-tabuliren an und fodert dem Schuldner ein Status seine« Vermögen« ab, da dieintabulirten Gläubiger den nicht-intabulirten nach Maßgabe der Zeit der Jntabu-lation vorgehen. Man sieht ein, wie die« der Chikane einen Spielraum zu vielfäl-tigen Umtrieben gewährt, und wie namentlich e« dadurch leicht wird, den Credit«ine« Geschäftsmanne« hinter dessen Rücken zu untergraben. Eine laufende Rech-nung, ein nicht anerkanntes Privatdocument reicht hin, den Act der Jntabulationzu begründen, und da über die Form der Handelsbücher keine gesetzlichen Vorschrif-ten vorhanden sind, noch beachtet werden, so kann damit große« Unheil angerichtetwerden. Jnjuriensachen zwischen Nicht-Adeligen unterliegen ganz der freien Will-kür der Policeirichter, und nur bei den gegen Adelige verübten Realinjurien hat da«Gesetz Klage und Strafen festgesetzt, welche eine wahre Barbarei des Rechts be-gründen, was auch von den sogenannten Homaglen der verschiedenen Stände beiTodtschlag gilt.
Au« diesen Angaben ist es wol erklärlich, daß die öffentliche Meinung nicht mitdem Zustande der Rechtspflege zufrieden ist und oft Richter und Advocatcn in An-klagestand versetzt werden, jedoch ist dabei zu bemerken, daß hiervon die höhem Tri-bunale auszunehmen sind, welchen da« Publikum die gebührende Achtung bezeigt,sowie auch die niedern Gerichtsbehörden sich über ihre Untergebenen wegen einesMangel« an Achtung nicht zu beschweren haben. Man fügt sich dem Bestehendengeduldig, hofft aber vom jetzigen Reichstage sehnlich, daß die Berathungen undBeschlüsse über da« auf die Rechtspflege sich beziehende Ausschußgutachten zur Er-ledigung aller stvelstände führen werden. Man besorgt jedoch auch nicht ohne Grund,daß, da die meisten ständischen Deputirten richterliche Ämter bekleiden und auchAdvocaten darunter sind, Eigennutz und Standesgcist eine die Reform der Rechts-pflege sehr erschwerende Opposition bilden werden. Nur eine gegen die Richterstrengere Proceßordnung kann diese nöthigen, fleißiger zu werden und deren un-rechtliche Sporteln vermindern. Diese Spötteln sind bei den meisten Gerichtsbe-hörden, wenigstens bei den meisten richterlichen und expedierenden Individuen sohäufig und so gewöhnlich, daß es die öffentliche Meinung ganz in der Ordnungfindet, wenn die Parteien, um die Sache zu fördern oder zu hemmen, an Referen-ten und Expedienten spenden und sogenannte Kanzleikunststückchen ziemlich unver-hohlen zuwege bringen. Dahin führen auch die bei allen höhern Spruchbehördenherkömmlich oder vielmehr misbräuchlich eingeführten Informationen, d. h. wenn e«daran ist, daß zu einem der vier im Jahre herkömmlich gehaltenen GerichtStexmineein Proceß in der Sitzung zur Verhandlung kommen soll, so pflegen dann beideParteien sowol dem Referenten als sämmtlichen Assessoren nach der Reihe und demPräsidenten, meist persönlich in Begleitung ihrer Advocaten oder durch ihre Be-vollmächtigten, die Aufwartung zu machen, um durch Erörterung ihrer Sachver-dienst« sich günstige Abstimmungen zu erwirken, wobei dann freilich oft unlautereArgumente Platz greifen, und sollten e« nur Familienverbindungen, Religion«-eifer und Stammgeist sein, um eine günstige Entscheidung zu gewinnen. DieRichter verlangen diese Information — wozu man sich oft in wichtigen SachenAuszüge au« den ergangenen Acten drucken läßt — und ein kluger Advocat unter-läßt solche selbst in der gerechtesten und klarsten Sache nicht, um ein schiefes, durch„die rerum circumstanti!»" molivirtes Urtheil zu verhüten. Diese Sitte hat auchzur Folge, daß zu allen Terminen aus allen Gegenden de« Reiche« sich Proceßpar-tcien persönlich in Pcsth, in den Districtstafelstädten und in den CongregationSortender Comitate cinsinden. Die Proceßacken — wie auch in Administrationssachenwerden in isolirten, der Zeitfolge nach geordneten und numexirtcn Convoluten ge-