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Vierter Band (1834) S bis Z
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636
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Tittm-mn (Karl August)

eupremae inopectiemis a naturu rei ot priucipiis juriz publioi tam universalig«zuurn germanici rite panorulis" (Göttingen 1736, 4.), mit dem Preise gekröntward. Nach seiner Rückkehr nach Leipzig, ward er 1797 Magister und bestandrühmlichst die juristischen Prüfungen. Entschlossen die akademische Laufbahn zu ver-folgen, begann er Vorlesungen zu halten, die gleich ansang« so zahlreich besuchtwurden, daß die dazu nöthigen Vorbereitungen ihn erst im Anfange des 1.1738dazu kommen ließen, die Disputation als Docent und Doctor der Rechte zu hal-ten. Mit besonderer Liebe und »«gemeiner Ausdauer widmete er sich dem Stu-dium des Criminalrechts, sodaß er auch unter den Bearbeitern derStrafrechtSwissen-schast,wie nach seinem Vorgänge von Mehren das peinliche Recht genannt wird, ei-nen gefeierten Namen erlangt hat. Noch mährend seiner Anwesenheit in Leipziggab er unter Anderm heraus:Versuch über die wissenschaftliche Behandlung despeinlichen Rechts" (Leipzig 1798); undGrundlinien der Strafrechtswiffenschastund der deutschen Strafgcsetzkunde" (Leipzig 1860). Nach dem Wunsch- seinerÄltern folgte er jedoch schon imFebr. 1801 dem Ruf« als Supernumerar-Obereon-fijiorialrath nach Dresden, wo er 1807 zum Hof und Justizrath uud 1812 zumGeheimen Referendar ernannt wurde. Gegen den damaligen Professor Feuerbachin Jena, mit dem er in mancher Hinsicht als Kriminalist nicht ganz überein-stimmte, schrieb erÜber die Grenzen des Philosophirens in einem Systeme derEtrafrechtswissenschast und StrafrechtSkunde" (Leipzig 1802). Unter seinen übri-gen Schriften aus dieser Periode sind nächst seinem Hauptwerk:Handbuch derEtrafrechtswissenschast und StrafrechtSkunde" (4 Bde., Halle 1807; 2. Aufl.,3 Bde., 1822), welches gerechte Anerkennung fand, zu erwähnen:RechtlicheBemerkungen über die Grenzen des Buchhändlerrechts in Beziehung auf den Ver-trieb der Bücher durch Commiffaire, Antiquare u. s. w." (Dresden 1801), denener späterErörterungen" (Dresden 1806), nachfolgen ließ; dannBeitrag zurLehre von den Verbrechen gegen die Freiheit, insbesondere von dem Menschenraubund der Entführung" (Meißen 1806);Über Geständnisse und Widerruf inStrafsachen und das dabei zu beobachtende Verfahren" (Halle'1810) undEnt-wurf eines Strafgesetzbuchs für das Königreich Sachsen" (2 Bde., Meißen 1813).Aeitumstände veranlaßten ihn zur Abfassung der Schrift:Über die Vertheilungder Last der Einquartirung und der Verpflegung fremder Truppen" (Dresden1813), die, sowie eine andere:Rechtliche Bemerkungen über das Recht der Er-oberung und Erwerbung im Kriege" (1814), ohne seinen Namen erschien. Letz-tere wurde zur Zeit des russischen Gouvernements in Dresden ganz im Geheime»von dem Sohne eines Buchdruckerherrn gesetzt und gedruckt, vom Verfasser undeinigen vertrauten Freunden desselben unter Beihülfe eines Buchbinders gebunden,und aus Liebe zu dem angestammten Regentenhause vertheilt. Nach der Rückkehrdes Königs Friedrich August aus der Gefangenschaft, erhielt T. 1815 den Ei-vilvcrdienstorden. Als GlückwünschungSschrist bei der fünfzigjährigen Amtsjubel-feier seines Vaters gab erDie Strafrechtspsiege in völkerrechtlicher Rücksicht mitbesonderer Beziehung auf die deutschen Bundesstaaken" (DreSden 1817), her-aus. Öftere Reisen ins Bad nach Pyrmont zur Wiederherstellung seiner zerrüt-teten Gesundheit, gaben ihm Veranlassung zu dem Taschenbuch« für BadegästePyrmont" (Meissen 1825, 12.). Einem längst gefühlten Bedürfnisse warddurchseinHandbuch für angehende Juristen, zum Gebrauch während der Unr-versitätszeit und bei dem Eintritts in das GeschafrSleben" (Halle 1828) abgeholfen.Durch den Streit über das Selbstdispenflren der Homöopathen ward die Idee beiihm angeregt,Die Homöopathie in staatsxoliceirechtlicher Hinsicht" (Meisten1829), zu betrachten. Im I. 1831 ward er wegen Körperschwäche in Pension

gesetzt, jedoch mit dem Vorbehalte, ihm in GesetzgebungSsachcn einzelne Auftrage

geben zu dürfen; so wurde ihm unter Anderm 1832 die Direktion der zu Entwer-

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