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Vierter Band (1834) S bis Z
Entstehung
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Sachsen seit dem Jahre !827

reieß von 1635, gegründet» Verhältnisse der Ob-rlnusttz ') wurden durch diesenVergleich in Einklang mit dem neuen Staatsgrun-dgesetze gebracht, und die Ber-einigung jener Provinz mit den Erblanden in Beziehung auf Verfassungs- undVerwairungsformen insofern ausgeführt, als es ohne Aufhebung der Eigenthüm-lichkeiten geschehen konnte, die in der alten Verfassung und in den Rechten derLandstände und einzelner Corporationen gegründet waren. Standen die Verhand-lungen über jene Angelegenheiten mit der neue» Gestaltung des Staats in einerinnigen Verbindung, so waren andere Gesetzentwürst Folgen und Ergebnisse derAntrage und Berathungen der ehemaligen Stände Dahin gehörte eine neue Ge-stndeocdnung, die in beiden Kammern zu sehr umfänglichen Verhandlungen führte.Auf frühern Landtagen war gleichfalls die neue Einrichtung der Brandverstche-rungsanstalt berathen worden; hatten «her unter den ehemaligen Ständen mehreStimmen für die Aushebung der in ihrem Plan verfehlten Anstalt sich erklärt, sowollte der Gesetzentwurf zwar ihre Verfassung wesentlich umändern, aber die Ver-pflichtung zum Beitritte nicht aufgeben, da man von der, bei ihrer Gründung imJahr 1787 festgehaltenen staalswirthschastlichen Rücksicht, zum Dorlheil derSteueckasse« die Entstehung von Brandstellen zu verhüten, sich nicht trennenkonnte. Die Verhandlungen über die Vorbereitungen zu einem neuen Grund-steuersysteme waren gleichfalls ein Erbe der ehemaligen Stände, welche 30,000Thlr. ausgesetzt hakten, um fünf O Meilen, eine in jedem Kreise und her Lausitz,versuchsweise vermessen und abschätzen zu lassen, was von 1827 30 ausgeführtwurde; diese Angelegenheit war aber um so wichtiger, da sie mit der Aufhebungder Steuerbefreiungen in Verbindung stand. Der Gesetzentwurf über die Erfül-lung der Verpflichtung zum Waffendienste beschränkte frühere Ausnahmen undführte den Grundsatz der Stellvertretung ein. Das später berathene Gesetz überdie Zusammenlegung der Grundstücke war um so wichtiger, da es bei der Ablösungvon Frchnen und Dienstbarkeiten, wenn Land als Entschädigung gegeben werdensoll, und bei Gemeinheitsthellungcn vielfältig in Anwendung kommen muß, unddaher von der Regierung auch als Ergänzung des Adlösun.gsgrsetzeS, wie nlsFörde-rungsmittc! der Landesculkur, betrachtet wurde. Andere Gesetzentwürfe, wie überden HandelsgerichtSxroceß, standen so wenig in naher Beziehung zu den neuenVerfaffungSformcn, als das Gesetz über fleischliche Verbrechen, das dem langevorbereiteten Strafgesetzbuche, dessen Mittheilung auch d,n neuen Ständen ange-kündigt wurde, sich hätte anschlichen können, wogegen aber das strenge Strafge-setz wider die Bergehungen und Verbrechen gegen die Gesetze und Verordnungenüber indirekte Skaatsadgaben mit derAnschlicßung an den preußisch-deutschen Zoll-verein in unmittelbarer Verbindung stand. Die Thätigkeit der Stände ward über-dies durch eine große Anzahl von Gesuchen und Beschwerden einzelner Staatsbürgerin Anspruch genommen, wie durch Anträge einzelner Mitglieder, unrer welchen einerder wichtigst:-», wenn auch jetzt erfolglos, auf die Verwendung der Einkünfte der Stif-ter Meißen und Würzen ;u zeitgemäßen Bildungszwecken gerichtet war. Bei denweit auslauftnden, durch Redcsüile ausgedehnte, an Einzelheiten haftenden Ver-handlungen, bei dem durch die Landtagsordnung vorgeschriebenen Geschäftsgänge,der erst die Probe der Erfahrung bestehen mußte und sie nicht ganz bestand, bei demMangel an parlamenlarischer Gewandtheit, schien sich dc-r Schluß des Landtagsin weiter Ferne zu verlieren. Man kam endlich zu der Überzeugung, daß die ersteStändeversammlung von ihrer eigentlichen Aufgabe war entfernt worden, nurüber diejenigen Einrichtungen sich zu berathen, welche durch die neue Gestaltungdes Vecwaltunzsorganismus bedingt waren, um das Staatsgrundgesetz zu leben-diger Wirksamkeit zu bringen. Aus der zweiten Kammer ging der Antrag hervor,

*> S.Die königlich sächsische Oberlausitz, nach ihren gegenwärtigen landsiän-bischen und Unterthanenv-ahäünisscn" (Dresden 18 dl).

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