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XXIV, 21 f. 25 f. wo ihnen der Herr noch nach er-folgter Auferstehung tadelnd Zurufen muss: O, ihr Un-verständigen und Trägsinnigen u. s. w.
Doch wir dürfen hierbei noch nicht stellen bleiben.Denn nicht bloss sind wir fest überzeugt, dass das tovtuio zu t'o adöfia f.iov lind zovzo iozi t'o aif.ice uouuncigentlicli gefasst werden kann, und dass schlech-terdings kein genügender Grund aufzubringen ist, wel-cher zur buchstäblichen Annahme nöthigte; sondern eserscheint uns im Gegentheil als iinuinstüsslich gewiss,dass diese Sätze uneigentlich genommen werden müs-sen, wofern man nicht auf allen in sich zusammen-hängenden Sinn verzichten, Christum oder seine Apo-stel sich seihst widersprechende Dinge aussagen las-sen will.
Folgendes lässt sich schwerlich in Abrede stellen.
Wenn iozl zwischen zwei Worten, von denen je-des, sowohl das vorhergehende, wie das nachfolgendeein bestimmter, individuell gedachter Gegenstand, etvasConcretes ist, also steht, dass der eine von diesen Ge-genständen dem amlern beigemessen, von dem einender andre ausgesagt wird; so kann dieses iozl nie-mals buchstäblich, sondern muss in jedem Fallenothwendig uneigentlich verstanden werden. Es wirddann allemal nur gefasst werden können: stellt vor,gilt gleich, bedeutet, will sagen, nicht aber imrealen Sinn, es ist wirklich. Es versteht sich vonselbst, dass diejenigen Fälle hier ausgeschlossen wer-den müssen, wo das dein iozl nachfolgende Wort einblosses Prädikat des voraufgehenden ist, oder nur eineEigenschaft desselben angeben soll, oder auch etwasbloss Allgemeines, nicht ein besonderes Einzelnes, in-
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