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formell aufgehoben. Dagegen wurden die Einfuhrbeschrän-kungen nicht nur von dem Zeitpunkt ihrer ersten Einführungan fortwahrend beibehalten, sondern in stets zunehmendemGrade verschärft. Das gegenwärtige System ist indeß, wie-wohl es noch stets den inländischen Urproducenren sehr großeVortheilc gewährt, um Einiges vereinfacht worden. So-wohl die absoluten Einfuhrverbote, als die Ausfuhrprämienhaben aufgehört.
Als eines wesentlichen und wichtigen Punktes des letztenGetrcidegesetzcs vom Jahr 1828 ist endlich der Anordnungenfür Erhebung der Durchschnittspreise zu erwähnen, aufweichedie Einfuhrzölle basirt werden. Nach dem Statut vom Jahr1823 müssen in 150 genannten Städten, welche die sämmt-lichen bedeutendsten Korumärkte Englands begreifen, wöchent-liche Getreideverkaufslisten angefertigt werden, wofür in jederdieser Städte ein Juspectvr flnipeekor- okooin-returns) auf- 'gestellt ist; für die Gewinnung der Gesammt-Uebersicht istbei dem Losrll ok Droste ein Controllern' (eomptroller okeoi'ir-l'Ltui'ns) für das ganze Königreich ernannt. *) DieJnspectoren senden ihre Listen an den Controlleur, und dieserberechnet die Durchschnittspreise an jedem Donnerstag anSden im Laufe der vorhergehenden Woche eingegangenen Listen.Diese Durchschnittsbcrechnung findet vorschriftsmäßig in derArt statt, daß die sämmllichen verschiedenen Verkaufspreiseder einzelnen Getreideverkäufe jeder Gattung zusammen ineine Summe, und sämmcliche Quantitäten des wöchentlichverkauften Getreides in eine zweite Summe addkrr werden;erstere Summe durch die letztere dividier, gibt sodann denDurchschnittspreis. Diese Berechnung findet für jede Ge-treidegartung statt.
Die hiedurch erhaltenen Mittelpreise werden wieder zuden Mittelprcisen der fünf vorhergehenden Wochen, wie sichversteht für jede Getreidegatcung besonders, addirt, die ganze
*) Diese Stelle bekleidet seit mehreren Jahren der berühmte staats-wirthschaftliche Schriftsteller W. Jacob.
Kl-inschrod'ö commerc. Gesetzgeb. Eroßbrit. 25