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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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bei 46 S. und darüber O Pfd. IS. 9D.

zwischen 35 und 36 S. 0 16 9

Für jeden Schilling Sinken des Durch-schnittspreises unter 35 S. steigt der Zellum 1'/. S.

«) Für Weizenmehl:

Jedes Barrel von 196 Pfund Gewicht zahlt den Zoll,welcher 36'/, Gallonen Weizen entspricht.

1') Für Hafermehl:

Für jede 181'/, Pfund wird der ans 1 Quarter Haser be-treffende Zoll bezahlt.

K) Für MaiS und Buchweizen:

Jedes Qnarter zahlt den auf ein Quarter Gerste treffen-den Zoll.

Die Getreide-Einfuhr aus allen außereuro-päischen brittischen Besitzungen, welche hier zu Ver-meidung von Weitläufigkeit nicht besonders angeführt wurde,beträgt ungefähr '/z bis '/< der Besteuerung fremder Ein-fuhr durch alle Grade. Verboten ist die Einfuhr zurinuern Consumtion von Malz und gemahlenem Getreide,ausgenommen Weizen- oder Hafermehl.

In Bezug auf die Navigationsgesetze bei der Getreide-Einfuhr wurde bereits bemerkt, daß dasselbe zu den soge-nanntenonnmei-grecl kwlioies" gehört.

Die Ausfuhr aller Getreidegattuugen aus dem ver-einigten Königreich ist frei. Eine freie Wiedereinfuhr vonbereits ausgeführtem Getreide ist jedoch nicht gestattet, viel-mehr soll solche der fremden Einfuhr gleich behandelt werden.

So viel von der Gesetzgebung über den auswärtigen Ge-treidcverkehr bis zur Gegenwart, welche, wie man aus deinbisher Angeführten ersieht, gegen frühere Zeiten eine ganzentgegengesetzte Richtung genommen hat.

Früher war es die Ausfuhr, welche man hauptsachlichbeschränken zu müssen glaubte; diese Beschränkungen wurdenbis zu dem Jahr 1757 wirklich gehandhabt und erst 1814