384
bei 46 S. und darüber O Pfd. IS. 9D.
zwischen 35 und 36 S. 0 — 16 — 9 —
Für jeden Schilling Sinken des Durch-schnittspreises unter 35 S. steigt der Zellum 1'/. S.
«) Für Weizenmehl:
Jedes Barrel von 196 Pfund Gewicht zahlt den Zoll,welcher 36'/, Gallonen Weizen entspricht.
1') Für Hafermehl:
Für jede 181'/, Pfund wird der ans 1 Quarter Haser be-treffende Zoll bezahlt.
K) Für MaiS und Buchweizen:
Jedes Qnarter zahlt den auf ein Quarter Gerste treffen-den Zoll.
Die Getreide-Einfuhr aus allen außereuro-päischen brittischen Besitzungen, welche hier zu Ver-meidung von Weitläufigkeit nicht besonders angeführt wurde,beträgt ungefähr '/z bis '/< der Besteuerung fremder Ein-fuhr durch alle Grade. Verboten ist die Einfuhr zurinuern Consumtion von Malz und gemahlenem Getreide,ausgenommen Weizen- oder Hafermehl.
In Bezug auf die Navigationsgesetze bei der Getreide-Einfuhr wurde bereits bemerkt, daß dasselbe zu den soge-nannten „onnmei-grecl kwlioies" gehört.
Die Ausfuhr aller Getreidegattuugen aus dem ver-einigten Königreich ist frei. Eine freie Wiedereinfuhr vonbereits ausgeführtem Getreide ist jedoch nicht gestattet, viel-mehr soll solche der fremden Einfuhr gleich behandelt werden.
So viel von der Gesetzgebung über den auswärtigen Ge-treidcverkehr bis zur Gegenwart, welche, wie man aus deinbisher Angeführten ersieht, gegen frühere Zeiten eine ganzentgegengesetzte Richtung genommen hat.
Früher war es die Ausfuhr, welche man hauptsachlichbeschränken zu müssen glaubte; diese Beschränkungen wurdenbis zu dem Jahr 1757 wirklich gehandhabt und erst 1814