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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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steheus dieser Acte stattfand. Im Jahr 1825 sah mansich durch eine schlechte Ernte genöthigt, mittelst eigenerParlamentsacte die außerordentliche Einfuhr von 500,000Quarters Weizen gegen eine von dem königlichen Geheimen-rathc nach Ermessen festzusetzende Abgabe zu gestatten, unddie Minister fugten im folgenden Jahre (durch Geheimerathsordre vom 1 September 182k) auf ihre eigne Verant-wortlichkeit noch eine Quantität Hafer und einige andereFruchtgattungen hinzu, worüber sie von dem nächsten Par-lament eine Jndemnity-Bill erhielten. Die hiedurch ver,anlaßten Erörterungen zeigten die unpraktische Richtung unddas Mißvcrhältniß der bestehenden Korngesctze und berei-teten eine abermalige Milderung der legislativen Prlncipienvor. Canning brachte 1827 neue Entwürfe in das Unter-haus, nach welchen die Einfuhr fremden Getreides unterallen Umständen gestattet und an die Ste^c absoluter Pro-hibitionen eine scalenfbrmige Abgabenbesiimmung treten sollte.Dieselbe ging im Hanse der Gemeinen durch, scheiterte aberdurch ein Amendement des Herzogs von Wellington im Ober-hause, nach welchem die Seehäfen für die Einfuhr so lang?verschlossen seyn sollten, als der Preis des Weizens unter6K S> für den Quarter stehe. Inzwischen brachte Charles Gramim folgenden Jahr eine derselben sehr ahnliche Maßregelin Vorschlag, aus welcher das noch heutige Gesetz nber denauswärtigen Getreidehandcl hervorgingt) Dessen Haupt-bestimmungcn und jene der spärern auf diesen Gegenstandbezüglichen Statuten sind folgende:

Die Einfuhr aus fremden Länder» ist besteuert:-») Für Weizen:bei dem Stande des wird Eingangszvll

Mittlern Marktpreises bezahlt:

62 und unter 68 S. pr. Quarter 1 Pfd. 4 S. 8D-

83 64 13 8

64 65 1 2 8

65 66 1 18

") u Georg IV C. ko.